Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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im Allgemeinen als angemessen und notwendig erachtet wird. Deshalb wird Artikel 6 beibehalten, mit der erwähnten Präzisierung in Absatz 2.

Art. 7 Sonderregelung bei Bussen bis zu 50 000 Franken

Artikel 7 ändert den geltenden Artikel 7 VStrR in mehrfacher Hinsicht: Er hebt den für die Anwendung der Bestimmung massgeblichen Betrag an, setzt zweitens voraus, dass die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen mit Blick auf die Schwere der Verfehlung unverhältnismässig wären, und er regelt schliesslich die mit der Anwendung der Bestimmung zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Aspekte.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht der geltende Artikel 7 VStrR eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Bestrafung vor, indem er die Möglichkeit bietet, anstelle der natürlichen Personen, die für «geringfügigere Widerhandlungen» verantwortlich sind,44 das Unternehmen zur Zahlung der Busse zu verurteilen. Allerdings darf er die Behörden nicht veranlassen, den bequemeren Weg zu gehen. Die Verwaltungseinheit kann nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie die verantwortliche natürliche Person oder das Unternehmen verfolgen will. Vielmehr muss sie sich zunächst ernsthaft bemühen, die Täterin oder den Täter zu ermitteln. Sie kann nicht auf Untersuchungshandlungen verzichten, die im einzelnen Fall durchführbar und mit Blick auf die konkret angedrohte Strafe verhältnismässig sind.45 Eine Arbeitsüberlastung der Behörde ist kein Grund für die Anwendung des geltenden Artikels 7,46 ebenso wenig das Risiko der Verfolgungsverjährung.47 Erst nachdem die Verwaltungseinheit ernsthaft, aber erfolglos versucht hat, die Täterin oder den Täter zu ermitteln, kann das Unternehmen aufgrund des geltenden Artikels 7 VStrR zur Zahlung der Busse verurteilt werden.48 Es ist jedoch möglich, auf die Durchführung einer a priori verhältnismässigen Untersuchungshandlung zu verzichten, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände keine Aussicht auf Erfolg verspricht.49

Anders als Artikel 102 StGB verlangt die Formulierung des geltenden Artikels 7 VStrR nicht, dass dem Unternehmen mangelhafte Organisation vorgeworfen werden kann, sei es als Grund, dass sich die Straftat nicht der verantwortlichen Person zurechnen lässt (Art. 102 Abs. 1 StGB), sei es als Grund für die Straftat selbst (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die Verurteilung des Unternehmens setzt dagegen voraus, dass die schuldhafte Begehung der Tat durch eine natürliche Person feststeht.50 Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands lässt sich jedoch nicht problemlos nachweisen. Dies gilt insbesondere für den subjektiven Tatbestand, wenn beispielsweise nicht bekannt ist, wer die Tat begangen hat.51 Es ginge dann nicht um die Verurteilung des Unternehmens aufgrund seines Verschuldens, sondern um dessen Verurteilung

44 Siehe Botschaft VStrR, 1005.

45 BGer, 15.10.2007, 6B_256/2007, E. 4; BStGer, 26.4.2019, SK.2018.47, E. 5.11.3

46 BGer, 15.10.2007, 6B_256/2007, E. 4

47 BStGer, 26.4.2019, SK.2018.47, E. 5.11.4

48 BStGer, 26.4.2019, SK.2018.47, E. 5.11.3

49 BGer, 13.8.2019, 6B_596/2019, E. 2.4: Die Verwaltung hatte in diesem Fall keine Untersuchungshandlung vorgenommen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln, und dem Unternehmen eine Übertretungsbusse von CHF 800 auferlegt. Das BGer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Weigerung der Vertretung des Unternehmens, in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung auszusagen, es ermöglicht habe, den Entscheid der Verwaltung rückblickend zu beurteilen. Denn auch dank dieser Aussageverweigerung habe sich gezeigt, dass die Befragung der Verwaltungsratsmitglieder zeitaufwendig und kostspielig gewesen wäre und deren Nutzen zweifelhaft.

50 Botschaft VStrR, 1005.

51 Die Frage stellt sich sinngemäss wie bei Art. 102 Abs. 1 StGB. Für weitere Ausführungen siehe z. B. BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 56 ff.