Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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zur Zahlung der Busse anstelle der verantwortlichen natürlichen Person. Manche Autoren sehen darin eine Form der Solidarhaftung52 oder Ausfallhaftung53. Allerdings muss jede strafrechtliche Sanktion den Anforderungen von Artikel 6 EMRK Rechnung tragen, insbesondere auch dem Grundsatz, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf dem persönlichen Verschulden der Täterin oder des Täters beruhen muss. Daher vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, die Verurteilung des Unternehmens setze voraus, dass man diesem ein Verschulden vorwerfen und dieses Verschulden ausschliesslich organisatorischer Art sein könne, wie dies für Artikel 102 StGB gelte.54 Eine Kausalhaftung falle ausser Betracht. Da die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf einem persönlichen Verschulden beruhe, dürfe man sich nicht mit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens begnügen, die sich bloss aus der Zurechnung des persönlichen Verschuldens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Unternehmens ergebe.

Wie der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs für die gemäss VStrR durchgeführten Verfahren gilt (Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB), ist Artikel 102 StGB auf die im VStrR geregelten Verfahren anwendbar. Die in Artikel 102 Absatz 2 StGB aufgeführten Straftaten sind jedoch im Strafgesetzbuch umfassend geregelt und gehören damit nicht in das VStrR. Der Anwendungsbereich von Artikel 102 Absatz 1 StGB ist im Verwaltungsstrafrecht wegen der Regelung der Geschäftsherrenhaftung in Artikel 6 Absätze 2 und 3 VE-VStrR stark eingeschränkt.55 Die Frage der Abgrenzung zwischen dem geltenden Artikel 7 VStrR und Artikel 102 Absatz 1 StGB stellt sich somit nur, wenn eine Straftat nicht gemäss Artikel 6 VStrR der natürlichen Person zugerechnet werden kann, die sie verübt hat. Die Problematik lässt sich wie folgt zusammenfassen:56

Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, der geltende Artikel 7 VStrR sei nur auf Übertretungen anwendbar. Da Artikel 102 Absatz 1 StGB nicht für Übertretungen gelte, bestehe auch kein Problem hinsichtlich der Abgrenzung dieser beiden Vorschriften. Artikel 7 VStrR gelte ausschliesslich, wenn eine Übertretung vorliege, Artikel 102 Absatz 1 StGB ausschliesslich im Fall eines Vergehens oder Verbrechens. Andere Autorinnen und Autoren finden dagegen, der geltende Artikel 7 VStrR könne unabhängig von der Art der Straftat in Betracht kommen, sobald seine Anwendungsvoraussetzungen erfüllt seien, das heisst auch bei Vergehen oder Verbrechen, zum Beispiel einem Verbrechen nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 4 VStrR.57 In der Tat hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bei ihren Beratungen zum Entwurf des VStrR vorgeschlagen, im Text von Artikel 7 zu präzisieren, dass dieser nur anwendbar sei, wenn nicht ein Vergehen vorliege.58 Sie hat jedoch schliesslich auf diesen Zusatz verzichtet und sich damit dem Nationalrat angeschlossen, der die Ansicht vertreten hatte, die Schwere der Tat bemesse sich im Rahmen von Artikel 7 nicht nach der Art der Straftat (Übertretung oder Vergehen), sondern ausschliesslich nach der im konkreten Fall in Betracht fallenden Strafe.59 Vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des AT-StGB war die Busse eine Strafe, die auch für Vergehen und Verbrechen ausgesprochen werden konnte und nicht nur für Übertretungen. Sie entspricht somit sowohl der Busse als auch der Geldstrafe nach geltendem

52 BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 11 und 56; EICKER/FRANK/ACHERMANN, 67.

53 BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 11.

54 Siehe BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 33 ff.

55 BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 124; CR CP I-MACALUSO, Art. 102 N 71 f.

56 Für nähere Ausführungen und Literaturhinweise siehe z. B. GARBARSKI, L’entreprise dans le viseur du droit pénal administratif: éléments de droit matériel et de procédure, ZStrR 130/2012 409, 424 ff.; CR CP I-MACALUSO, Art. 102 N 74 f.; BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 54 ff.

57 Siehe HAURI, Art. 7 N 2.

58 AB 1971 S 107

59 AB 1973 S 579