Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Recht (Art. 333 Abs. 5 StGB). Aus Sicht der Lehre, die die Auffassung vertritt, der geltende Artikel 7 VStrR beschränke sich nicht auf Übertretungen, kommen somit folgende Situationen in Betracht:
• Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Täterin oder der Täter einer als Vergehen oder Verbrechen eingestuften Tat ermittelt werden kann, doch sind die hierfür erforderlichen Untersuchungsmassnahmen im Verhältnis zur konkret zu erwartenden Busse unverhältnismässig. In diesem Fall ist der geltende Artikel 7 VStrR als lex specialis anwendbar und geht dem AT-StGB vor. Die Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 StGB ist folglich ausgeschlossen.
• Die mangelhafte Organisation des Unternehmens steht der Ermittlung der Täterin oder des Täters einer als Vergehen oder Verbrechen eingestuften Tat entgegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 StGB sind erfüllt und damit auch die Voraussetzungen des geltenden Artikels 7 VStrR. Die Behörde hat nun die Wahl, das Unternehmen entweder aufgrund von Artikel 102 Absatz 1 StGB oder des geltenden Artikel 7 VStrR zu sanktionieren.
Zahlreiche Verwaltungsgesetze erklären die geltenden Artikel 6 und 7 VStrR auf Verfahren anwendbar, die eigentlich nicht dem VStrR unterstehen.60 Zudem übernehmen immer mehr Spezialgesetze den Grundsatz des geltenden Artikels 7 VStrR, wobei sie den massgebenden Bussenbetrag deutlich erhöhen.61
Die vorstehenden Überlegungen führen zur Frage, ob der geltende Artikel 7 VStrR angepasst werden muss, damit er insbesondere auch mit dem Verschuldensprinzip vereinbar ist. Der strafrechtliche Charakter dieser Bestimmung kann nämlich in Anbetracht der Rechtsprechung zu Artikel 6 Absatz 1 EMRK62 kaum in Zweifel gezogen werden. Dieser Charakter könnte allenfalls bei Bagatellfällen diskutiert werden. Allerdings ist keineswegs sicher, dass bei einer Busse, die 5000 Franken nicht übersteigt, stets ein Bagatellfall vorliegt. Wie dem auch sei, jedenfalls sind die Bestimmungen der Spezialgesetze, die den Grundsatz des geltenden Artikels 7 VStrR übernehmen und dabei den massgebenden Bussenbetrag erhöhen, sicher nicht mehr nur auf Bagatellfälle ausgerichtet. Die Lehre sieht in der Zunahme der Fälle das Risiko, dass zugunsten einer (raschen und mit geringen Kosten verbundenen) Verurteilung des Unternehmens auf eine sorgfältige Untersuchung verzichtet wird, wobei die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie schlägt daher vor, das Verschuldensprinzip in Artikel 7 zu verankern, indem neu ein Organisationsmangel des Unternehmens im Sinn von Artikel 102 Absatz 1 StGB verlangt wird.63
60 Eine Liste (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) findet sich in: BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, A. 7 N 9; BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 124 ff.
61 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: CHF 100 000 gemäss Art. 125 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0); CHF 100 000 gemäss Art. 100 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20); CHF
100 000 gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31); CHF
100 000 gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG; SR 641.411); CHF 100 000 gemäss Art. 133 BGS; CHF 50 000 gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1); CHF 50 000 gemäss Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1); ); CHF 50 000 gemäss Art. 59a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680); CHF 50 000 gemäss Art. 24 Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG; SR 951.11); CHF
50 000 gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1); CHF 20 000 gemäss Art. 39a des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302); CHF 20 000 gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21); CHF 20 000 gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG; SR 941.42).
62 In Anbetracht der «Engel-Kriterien», die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 8. Juni 1976 in der Sache Engel u. a. gegen Niederlande (Beschwerden Nr. 5100/71, 5101/71, 5102/71, 5354/72, 5370/72) entwickelt hat; zur Sanktionierung des Unternehmens siehe z. B. EGMR, 11. Juni 2009, Sache Dubus S.A. gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 5242/04, § 36 ff.
63 BSK VStrR MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 39 f.