Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Diesen Erwägungen steht allerdings der Umstand gegenüber, dass das neue Erfordernis eine erhebliche Komplizierung der Verfahren zur Folge hätte. Es würde damit dem eigentlichen Ziel der Bestimmung, eine effiziente Erledigung von Bagatellfällen zu ermöglichen, zuwiderlaufen. Ein Verschulden des Unternehmens zu verlangen, stünde überdies im Widerspruch dazu, dass das Unternehmen nicht schuldfähig ist und lediglich zur Zahlung der Busse verurteilt wird. Hinzu kommt, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfahrensökonomie die Möglichkeit haben müssen, weniger schwere Fälle einfach und effizient zu erledigen. Obwohl keine veröffentlichten Statistiken über Verurteilungen gestützt auf den geltenden Artikel 7 VStrR vorliegen, zeigen die Auskünfte, welche die vom BJ konsultierte Arbeitsgruppe eingeholt hat, wie auch diejenigen, welche die grössten Ämter der Bundesverwaltung dem BJ im Laufe der Ausarbeitung des VE-VStrR übermittelt haben, dass die Annahmequote bei gegenüber Unternehmen erlassenen Strafbefehlen sehr hoch ist. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass die Rechtsprechung zum geltenden Artikel 7 VStrR spärlich geblieben ist. Wenn diese Strafbefehle künftig die Feststellung enthalten, dass in der Organisation des Unternehmens Fehler begangen wurden, wird die Akzeptanz sinken. Ein solches Fehlverhalten anzuerkennen, könnte zudem beispielsweise zur Folge haben, dass die FINMA bei Unternehmen, auf die Artikel 49 FINMAG anwendbar ist, ein Disziplinarverfahren einleitet. Von daher muss der VE-VStrR auch Handhabe bieten, um Verfahren, in denen es um weniger gravierende Widerhandlungen geht, einfach und zur Zufriedenheit aller Beteiligten erledigen zu können. Im Grunde ist nicht der Grundsatz des geltenden Artikel 7 VStrR selbst problematisch, sondern die Bestimmungen der Spezialgesetze, die Artikel 7 VStrR übernehmen, und dabei den massgeblichen Betrag der Busse so stark anheben, dass sie nicht mehr nur die weniger schweren Fälle erfassen. Es ist sicher schwierig, einen Betrag festzulegen, bis zu dem eine Busse noch einen weniger schweren Fall sanktioniert. Aber zu argumentieren, dass dies auch bei einer Busse von 100 000 Franken, wie sie in mehreren Spezialgesetzen vorgesehen ist64, noch der Fall ist, wäre nicht mehr nachvollziehbar. Aber wie sieht es bei einer Busse von 50 000 Franken aus, wie sie in anderen Spezialgesetzen65 vorgesehen ist? Eine Möglichkeit, das Problem zu lösen, wäre der Verzicht auf das Kriterium, wonach im konkreten Fall die Höhe der Busse ausser Verhältnis stehen muss zum Ermittlungsaufwand, der zur Identifizierung der verantwortlichen natürlichen Personen erforderlich wäre, und stattdessen auf das Missverhältnis zwischen diesem Aufwand und der Schwere der Widerhandlung abzustellen. Mit diesem Kriterium könnte die Obergrenze bei 50 000 Franken festgelegt werden, jenseits derer eine Anwendung von Artikel 7 VStrR nicht mehr möglich ist.

Um den Grundsatz der Verfahrensökonomie wieder in den Mittelpunkt der Regelung zu stellen und eine verschuldensunabhängige Verurteilung des Unternehmens rechtfertigen zu können, übernimmt Artikel 7 Absatz 1 VE-VStrR deshalb den Mechanismus des geltenden Rechts mit folgenden Änderungen:

• Erhöhung des massgeblichen Bussenbetrags im Einzelfall auf 50 000 Franken.

• Der Aufwand für die zur Identifizierung der verantwortlichen natürlichen Personen erforderlichen Untersuchungsmassnahmen muss ausser Verhältnis stehen zur Schwere der betreffenden Widerhandlung, also nicht mehr zur verwirkten Strafe.

Künftig ist die Anwendung von Artikel 7 eindeutig ausgeschlossen für Geldstrafen, denn nur eine Busse kann die Anwendbarkeit begründen.

64 Art. 125 ZG; Art. 100 MWSTG; Art. 40 TStG; Art. 39 BStG; Art. 133 BGS.

65 Art. 27 SRVG; Art. 64 Abs. 2 DSB; Art. 59a AlkG; Art. 24 Abs. 3bis NBG; Art. 49 FINMAG.