Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Der neue Absatz 1 führt zur Aufhebung sämtlicher spezialgesetzlichen Bestimmungen, die den Grundsatz des geltenden Artikels 7 VStrR übernehmen und dabei den massgebenden Bussenbetrag erhöhen.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 7 Absatz 2 VStrR.

Absatz 3 übernimmt mit entsprechenden Anpassungen die Kriterien für die Strafzumessung von Artikel 102 Absatz 3 StGB. Die dem Unternehmen konkret auferlegte Strafe bemisst sich nach der objektiven Schwere der Tat und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Die Bemessung von Bussen bis zu 5000 Franken richtet sich nach Artikel 8 VE-VStrR.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde Artikel 102a aStGB, der aufgrund des geltenden Artikels 2 VStrR auch im Verwaltungsstrafrecht anwendbar war, mit dem Inkrafttreten des geltenden Artikels 112 StPO aufgehoben. Auf diese neue Bestimmung wird im VStrR nicht verwiesen. Artikel 7 VE-VStrR hält am Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung fest, was dazu führt, dass an Stelle der natürlichen Person, deren Identität nicht ermittelt werden kann, das Unternehmen verurteilt wird. Die Rechtsnatur von Artikel 7 VStrR ist in der Lehre zwar umstritten66, und die Rechtsprechung ist widersprüchlich, was die prozessuale Stellung des Unternehmens betrifft67. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit, Verwaltungsstrafverfahren effizient und möglichst kostengünstig zu erledigen. Die Übernahme der Regelung von Artikel 112 StPO hätte nun aber zur Folge, dass die Verwaltungseinheit vor dem Erlass eines Strafbescheids systematisch eine Person bezeichnen müsste, die das Unternehmen vertritt. Dadurch würde das Verfahren unnötig erschwert. Es genügt, dass der Strafbescheid dem Unternehmen rechtsgültig zugestellt wird und dieses ggf. rechtsgültig Einsprache erhebt; dazu bedarf es keiner besonderen Regelung im VE-VStrR. Nimmt das Unternehmen am Verfahren teil, darf dessen Vertreterin oder Vertreter im Übrigen nicht dazu angehalten werden, die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde aktiv zu unterstützen, indem sie oder er zum Beispiel Aussagen macht oder das Unternehmen belastende Unterlagen herausgibt. Die vertretende Person kann aber auch nicht als Beschuldigte einvernommen werden, denn sie ist nicht beschuldigt. Weil sie weder verpflichtet ist, das gegen das Unternehmen geführte Verfahren aktiv zu unterstützen, noch zur Aussage gezwungen werden kann, fällt auch die Einvernahme als Zeugin ausser Betracht. Die Vertreterin oder der Vertreter ist deshalb als Auskunftsperson einzuvernehmen. Aus diesem Grund verzichtet der VE-VStrR darauf, die Regelung von Artikel 112 StPO über die Vertretung des Unternehmens zu übernehmen, dafür übernimmt und ergänzt er Artikel 179 Buchstabe g StPO in einem neuen Artikel 122 Buchstabe f VE-VStrR.

Artikel 8 Strafzumessung. Bussen

Artikel 8 übernimmt materiell den geltenden Artikel 8 VStrR, was – unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus der 2007 in Kraft getretenen Totalrevision des AT-StGB ergeben – eine Anpassung des Wortlauts bedingt. Aus dem geltenden Artikel 8 VStrR ergibt sich, dass die Täterkomponente für die Strafzumessung, worunter die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters zum Zeitpunkt des Urteils zu verstehen sind, bei der Festlegung von Bussen bis zu 5000 Franken68 keine Rolle spielen darf. In Anbetracht dessen schliesst Artikel 8 VStrR in diesem Zusammenhang die Anwendung der in Artikel 34 Absatz

66 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 27 ff. m.w.H.

67 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 44 m.w.H.; BURRI MICHAEL, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im «Sandwich» zwischen Verwaltungsverfahren und kantonaler Strafverfolgung : Herausforderungen, Schnittstellen, Zielkonflikte, in Eicker (Hrsg.), Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 91 ff., 135, m.w.H.

68 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 12–17.