Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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2 dritter Satz StGB genannten Kriterien aus, die auch bei der Festlegung einer Busse nach Artikel 106 Absatz 3 StGB angewendet werden müssen.69 Die Artikel 47 und 106 Absatz 3 StGB bleiben im Übrigen aufgrund des Verweises in Artikel 2 VE-VStrR anwendbar, was bedeutet, dass das Verschulden der Täterin oder des Täters bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt werden muss.70
Artikel 8 sieht somit eine Ausnahmeregelung zu den Artikeln 34 Absatz 2 dritter Satz, 47 und 106 Absatz 3 StGB vor für Straftaten, die mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden. So bietet er die Möglichkeit – verpflichtet aber nicht dazu –, Bussen ohne Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person auszusprechen. Die Bestimmung bildet damit eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen, die für die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion, insbesondere einer Busse, gelten. Gleichwohl ist es weiterhin gerechtfertigt, vorwiegend aus praktischen Gründen von diesen Grundsätzen abzuweichen. Folgende Gründe sind zu nennen: Erstens kann diese Regelung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Bagatell- oder Massendelikten zu einer Entlastung des Verwaltungsstrafverfahrens führen, was eine Steigerung der Effizienz und Verfahrensökonomie mit sich bringt und das Verfahren beschleunigt. Damit nähert sich dieses Verfahren dem Ordnungsbussenverfahren an.71 Zweitens würden ohne die Ausnahme von Artikel 8 jedes Jahr Tausende von Verfahren deutlich erschwert. Drittens ermöglicht diese Regelung abgekürzte Verfahren im Sinne von Artikel 268 VE-VStrR, der den Grundsatz des geltenden Artikels 65 VStrR übernimmt.72 Viertens hat der Gesetzgeber bei der 2007 in Kraft getretenen Revision des AT-StGB ausdrücklich an der in Artikel 8 VStrR gebotenen Möglichkeit festgehalten. Der Artikel stützte sich ursprünglich auf Erwägungen im Zusammenhang mit Fiskaldelikten,73 denn «Fiskalstraftäter (insbesondere im Bereich der Zoll- und Alkoholgesetzgebung) und Delinquenten im Finanzsektor (z.B. Banken- und Anlagefondsgesetz) haben oft Wohnsitz im Ausland, was zur Folge hat, dass die persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt und/oder nicht überprüft werden können. Die dafür notwendige internationale Rechtshilfe ist bei den meisten dieser Widerhandlungen nicht möglich.»74 Aus diesen Gründen behält Artikel 8 den im geltenden Recht verankerten Grundsatz bei. Artikel 8 ist in Verbindung mit dem geltenden AT-StGB zu lesen, womit er nur für Übertretungen gilt.
Das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren weicht also von den allgemeinen Grundsätzen, die für die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gelten, erheblich ab, was nicht unumstritten ist. Diese Bestimmung ermöglicht jedoch, wie der geltende Artikel 8 VStrR, ein solches Verfahren weiterhin nur bei Bussen bis zu 5000 Franken anzuwenden, also bei Verhaltensweisen, die noch als nicht besonders verwerflich angesehen werden. Bagatell- oder Massendelikte ziehen grundsätzlich keine Bussen nach sich, die den genannten Betrag übersteigen.
Die Möglichkeit, die in Artikel 8 übernommene Regelung durch ein – obligatorisches oder fakultatives – Ordnungsbussenverfahren zu ersetzen, wurde geprüft. Mit diesem Verfahren wäre es möglich, für bestimmte Bagatell- oder Massendelikte immer dieselben Bussen auszusprechen. Diese Alternative wurde jedoch aus folgenden Gründen verworfen: Im Unterschied zu
69 CR CP I-JEANNERET, Art. 106 N 7; PC CPP, Art. 106 N 6 f.
70 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 17.
71 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 15.
72 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 16.
73 BGE 72 IV 188
74 Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, 2154.