Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Straftaten, die dem Ordnungsbussenverfahren unterstehen und von der Polizei leicht festzustellen sind, lassen sich Straftaten, die dem Verfahren nach Artikel 8 unterstehen, meistens nicht ohne Weiteres feststellen. Dies spricht dafür, die Zuständigkeit für die Verfolgung solcher Taten den Verwaltungsstrafbehörden zuzuweisen, die im betreffenden Bereich über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Mit dem abgekürzten, von der Verwaltungsstrafbehörde geführten Verfahren nach Artikel 268 VE-VStrR, der den Grundsatz des geltenden Artikels 65 VStrR übernimmt, erübrigt sich zudem ein Ordnungsbussenverfahren. Überdies wäre es sehr kompliziert, zu bestimmen, welche Delikte im Ordnungsbussenkatalog aufzuführen sind und wie hoch die Bussen für die einzelnen Delikte sein sollen.
Artikel 9 Konkurrenz
Artikel 9 übernimmt teilweise den geltenden Artikel 9 VStrR, wobei der Verweis auf das StGB aktualisiert wird. In Artikel 9 wird somit auf Artikel 49 StGB verwiesen und nicht mehr auf Artikel 68 aStGB. Der Randtitel von Artikel 9 wird an denjenigen von Artikel 49 StGB angepasst. Der Begriff «Umwandlungsstrafen» wird durch «Ersatzfreiheitsstrafen» ersetzt, um der in Artikel 10 VE-VStrR und im StGB verwendeten Terminologie zu entsprechen.
Artikel 9 sieht zudem ausdrücklich vor, dass er auch bei monetären Sanktionen zur Anwendung kommen kann, also bei der Busse (als Sanktion für Übertretungen) sowie bei der Geldstrafe. Der geltende Artikel 9 VStrR, der beim Inkrafttreten des neuen AT-StGB am 1. Januar 2007 nicht angepasst wurde, umfasst mit dem Begriff «Busse» nicht nur die Übertretungsbusse (Art. 106 aStGB), sondern auch die Vergehensbusse (Art. 48 aStGB) nach dem alten StGB, das heisst sämtliche monetären Sanktionen. Nach Inkrafttreten des neuen AT-StGB ist aufgrund der Umwandlungsnorm von Artikel 333 StGB davon auszugehen, dass sich der Anwendungsbereich von Artikel 9 VStrR auf Bussen und, bedingt (s. nachstehend), auch auf Geldstrafen, also auf alle monetären Sanktionen, erstreckt, gleichviel ob damit Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen sanktioniert werden.75
Die mit Artikel 9 eingeführte Ausnahme von den Grundsätzen der Gesamtstrafe und der Strafschärfung beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 49 StGB) ist dadurch gerechtfertigt, dass der in Artikel 29 StPO verankerte Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nicht gilt. In diesem liegt die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten bei der Behörde, die für die Anwendung des betreffenden Verwaltungsgesetzes zuständig ist. Treffen mehrere Straftaten zusammen, werden diese somit häufig von verschiedenen Behörden beurteilt. Die Umsetzung von Artikel 49 StGB wäre dementsprechend nur mit einer sehr aufwendigen Koordination zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden möglich.76
Die in Artikel 9 des geltenden VStrR geregelte Ausnahme bleibt gerechtfertigt für Bussen (Bst. a), einschliesslich solcher, die für Verbrechen und Vergehen vorgesehen sind (Art. 14 Abs. 4 VStrR). Würde diese Ausnahme fallen gelassen, hätte das neben dem erwähnten, durch den Koordinationsbedarf bedingten Zusatzaufwand folgende Nachteile: Verhinderung der gewünschten spezialpräventiven Wirkung bei wiederholter Tatbegehung (keine Möglichkeit, in solchen Fällen vergleichsweise hohe Geldstrafen zu verhängen); Unvereinbarkeit mit den dynamischen Strafrahmen der Spezialgesetzgebung; negative Auswirkungen auf das Beschleunigungsgebot; Einschränkung der Rechte/Optionen der beschuldigten Person, sich in den fraglichen Verfahren in differenzierter Weise zu äussern; Mehraufwand bei der Ausbildung der
75 Für nähere Ausführungen siehe BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 9 N 1, 3 und 14 f.
76 Für nähere Ausführungen siehe BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 9 N 3 und 14.