Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

ausgegangen werden kann.110 Die genannten Begriffe sind per Definition unbestimmt. Eine Möglichkeit wäre, den Begriff «erheblicher Betrag» in Absatz 2 durch den Betrag von mindestens 15 000 Franken zu ersetzen111 und die als «besonders erheblich» umschriebene Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten in Absatz 3 durch eine Schädigung in Höhe von mindestens 100 000 Franken.112 Allerdings kann auch mit gutem Grund daran festgehalten werden, dass die Präzisierung dieser Begriffe Sache der Rechtsprechung ist. Genau dies war die Absicht bei der Einführung des auf einen unrechtmässigen Vorteil bezogenen Begriffs «in besonders erheblichem Umfang», der im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) aufgenommen wurde.113 Auch wenn die Situation der Verwaltung beziehungsweise der Behörden sich nicht ganz mit derjenigen einer geschädigten Person im ordentlichen Strafrecht vergleichen lässt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass gerade auch das ordentliche Strafrecht (z. B. Art. 144 Abs. 3 StGB) unbestimmte, von der Rechtsprechung zu präzisierende rechtliche Begriffe enthält, ohne dass dies zu nennenswerten Problemen führt. Hinzu kommt, dass die Erhöhung des Strafrahmens aufgrund eines «erheblichen Betrags», eines «besonders erheblichen unrechtmässigen Vorteils» oder einer Verletzung der Vermögensinteressen oder anderer Rechte «in besonders erheblichem Umfang» nur eine Variante des Grundtatbestandes ist, der Gegenstand von Absatz 1 ist. Der Rechtsuchende weiss also bereits auf der Grundlage von Absatz 1 recht klar, was erlaubt ist und was nicht. Er kann sein Verhalten also ohne weiteres daran ausrichten. Deshalb wird vorgeschlagen, den bisherigen Text mit den Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ergeben,114 zu übernehmen.

Absatz 3 behält, wie oben ausgeführt, den im geltenden Artikel 14 Absatz 4 VStrR enthaltenen Begriff «Zusammenwirken mit Dritten», der im schweizerischen Recht etwas fremd wirken mag. Der Begriff wird übernommen, obwohl sich insbesondere wegen seiner Nähe zu dem im schweizerischen Recht gebräuchlichen Begriff «Bande» einige Auslegungsprobleme ergeben. Der Begriff «Zusammenwirken mit Dritten» wurde im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der GAFI aufgenommen und ist seit dem 1. Januar 2016 anwendbar. Er wurde eingeführt, weil die Voraussetzung der Bandenmässigkeit im betreffenden Kontext nicht angemessen gewesen wäre. Denn häufig hätte sich das Tatbestandsmerkmal des bandenmässigen Handelns nicht nachweisen lassen, sodass schwere Steuerdelikte nicht gestützt auf den geltenden Absatz 4 hätten geahndet werden können.115 Der Begriff «Zusammenwirken mit Dritten» entspricht praktisch der Mittäterschaft, die grundsätzlich keine Qualifikation oder Verschärfung der Strafe rechtfertigt.116 Im betreffenden Kontext lässt sich jedoch der Standpunkt vertreten, dass das genannte Zusammenwirken bei der Begehung der fraglichen Straftaten, das heisst die Mittäterschaft, durchaus eine Strafverschärfung rechtfertigt,117 wie es auch Artikel 200 StGB vorsieht. Aus diesen Gründen, vor allem auch mit Blick auf den Kontext, der bei der Einführung des Begriffs «Zusammenwirken mit Dritten» im Vordergrund stand, und auf die betreffenden Verhaltensweisen, ist es nicht angezeigt, diesen Begriff durch einen anderen, wie insbesondere «bandenmässig», zu ersetzen oder ihn in Absatz 3 zu streichen.

110 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 144.

111 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 117 f. und BGer, 5.8.2011, 6B_79/2011, E. 6.3.4

112 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 151 ff.

113 BBl 2014 673

114 BBl 2021 2997

115 BBl 2014 674

116 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 140 ff.

117 BBl 2014 674