Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Artikel 13 Selbstanzeige
Artikel 13 übernimmt den geltenden Artikel 13 VStrR. Er ist in Verbindung mit den Straftaten – nicht nur den Übertretungen – nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes im Sinne von Artikel 12 VE-VStrR zu lesen.100 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt, bleibt die Täterin oder der Täter straflos. Sie oder er hat Anspruch auf diesen Verfahrensausgang.101
Artikel 13 ist eine Spezialregelung zu Artikel 53 StGB im neuen Wortlaut (in Kraft seit dem 1. Juli 2019). Er bezieht sich auf andere Anwendungsfälle als Artikel 53 StGB, der aufgrund von Artikel 2 VStrR im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist. Die beiden Bestimmungen überschneiden sich nicht vollständig. Artikel 13 ist eine lex specialis zu Artikel 53 StGB102 und besteht zu Recht. Die verwaltungsstrafrechtliche Spezialgesetzgebung wiederum enthält Bestimmungen, die sich an Artikel 13 anlehnen, wobei deren Voraussetzungen von denen in diesem Artikel abweichen können.103
Es wurde geprüft, ob im VStrR in Ergänzung zu Artikel 13 eine Vorschrift über Whistleblower nach dem Muster von Artikel 59 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)104 eingefügt werden könnte. Diese Idee ist jedoch nicht weiter zu konkretisieren. Denn die Frage übersteigt den Rahmen des VStrR bei Weitem und sollte allenfalls auch im ordentlichen Strafrecht geregelt werden. Zudem ist nicht erwiesen, dass sie das gesamte Verwaltungsstrafrecht betrifft. Diesbezügliche Bestimmungen könnten bei Bedarf in die speziellen Verwaltungsgesetze aufgenommen werden, wofür Artikel 59 Absatz 7 HMG als Beispiel dienen kann.
Artikel 14-18 Besondere Bestimmungen
Die im VE-VStrR vorgesehenen Ausnahmen vom Besonderen Teil des StGB, sind bereits im geltenden VStrR enthalten und materiell gerechtfertigt.105 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe verlangten denn auch mehrheitlich nicht deren Aufhebung.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Straftatbestände im VStrR belassen oder in das StGB integriert werden sollen. Im zweiten Fall läge dann die Verfolgung dieser Straftaten nicht mehr in der Kompetenz der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, sondern der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden – ausser im StGB würde auf das VStrR verwiesen. Die Verfolgung dieser Straftaten sollte jedoch, vorwiegend aus Gründen der Verfahrenseffizienz, in der Kompetenz der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden bleiben. Dafür braucht es nämlich unter anderem besondere Fachkenntnisse, und diese Behörden sind viel «näher» an den in diesen Bestimmungen erfassten Sachverhalten als die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Die meisten Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die sich zu dem Thema geäussert haben, befürworteten die Beibehaltung der Strafverfolgungskompetenz. Wird diese Kompetenz bei den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden belassen, ist es nicht opportun, die genannten Bestimmungen in das StGB zu integrieren. Auch ein Verweis vom StGB auf das VStrR fällt ausser Betracht, da die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, die sich in erster Linie auf
100 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 53–56.
101 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 125.
102 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 36 f.
103 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 12 ff.
104 SR 812.21
105 Zu den Gründen für diese Ausnahmen siehe BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 1 f. m. w. H., Art. 15 N 1 m. w. H. und Art. 16 N 1 m. w. H.