Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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die Verjährung nicht mehr eintritt.98 Diese Rechtsprechung ist zwar in der Lehre umstritten.99 Das Bundesgericht hatte jedoch Gelegenheit, sich zu den einzelnen Kritikpunkten zu äussern und diese auszuräumen. Insbesondere seien der beeschuldigten Person im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte einzuräumen. Der Strafverfügung müsse zwingend ein Strafbescheid vorangehen, der wie der Strafbefehl auf summarischer Grundlage zu treffen sei. Die Strafverfügung müsse dagegen wie ein erstinstanzliches Urteil, aber im Gegensatz zum Strafbefehlt nach den Artikeln 352 ff. StPO, auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen werden, mit weitgehenden Mitwirkungsrechten für die Betroffenen. Insofern sei die Strafverfügung auch nicht vergleichbar mit einem Abwesenheitsurteil, das gemäss den Artikeln 368 ff. StPO hinfällig werde, wenn ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werde und ein neues Urteil ergehe. Somit weise der Strafbescheid nach VStrR Parallelen zum Strafbefehl nach StPO auf, wogegen die Strafverfügung nach VStrR einem erstinstanzlichen Entscheid im ordentlichen Verfahren gleichzustellen sei. Dass die Strafverfügung von einer Verwaltungsstrafbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren erlassen werde, stehe nicht im Widerspruch zum garantierten Recht auf Zugang zu einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 29a und 30 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Denn Artikel 72 VStrR ermögliche es, die Strafverfügung vor einem Gericht anzufechten, das die Verjährung der Straftat hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen könne.

Im Entwurf werden die Rechtsinstitute des Strafbescheids und der Strafverfügung beibehalten, ebenso das kontradiktorische Verfahren, das der Strafverfügung vorangeht und in dem der beschuldigten Person weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Daher gibt es keinen Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Zudem hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung bereits in Artikel 105 Absatz 2 MWSTG kodifiziert. Daher drängt es sich auf, im VStrR dasselbe vorzusehen: Nach dem neuen Artikel 11 Absatz 4 VE-VStrR tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Straf- oder Einziehungsverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Das erstinstanzliche Urteil muss miterwähnt werden, weil nicht in allen Verwaltungsstrafverfahren eine Strafverfügung ergeht. Keine Strafverfügung wird erlassen, wenn die für die Beurteilung der Straftaten zuständige Verwaltungseinheit die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält (Art. 41 Abs. 1 VE-VStrR) oder wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt wird (Art. 274 VE-VStrR). In einem solche Fall endet die Verjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Absatz 4 erwähnt auch die Einziehungsverfügung ausdrücklich, weil sie ebenfalls eine Verfügung im Sinn von Artikel 70 des geltenden VStrR (Art. 273 VE-VStrR) und der erwähnten Rechtsprechung darstellt.

Der bisherige Absatz 4 wird neu zu Absatz 5.

Artikel 12 Hinterziehung; Erschleichen eines Beitrags u.dgl. Leistungs- oder

Rückleistungspflicht

Artikel 12 übernimmt den geltenden Artikel 12 VStrR materiell unverändert.

98 BGE 147 IV 274, E. 1 m. w. H.

99 CR CP I-ROTH/KOLLY, Art. 97 N 63e ff.; BSK Strafrecht I-ZURBRÜGG, Art. 97 N 62; MACALUSO/GARBARSKI, 6B_207/2017: La prescription de l'action pénale en droit pénal administratif: confirmation d'une jurisprudence critiquable, AJP 2018 117, 119 ff.