Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Der geltende Artikel 11 VStrR stellt die allgemeinen Regeln auf, von denen in gewissen Spezialgesetzen abgewichen wird.88

Das am 17. Dezember 2021 verabschiedete Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen89 setzt die Verfolgungsverjährungsfrist für Fälle nach Absatz 1 auf vier Jahre fest, für Fälle nach Absatz 2 auf sieben Jahre. Dabei wird das Rechtsinstitut der Verjährungsunterbrechung aufgehoben. Zudem wird der Geltungsbereich von Absatz 3 auf Verbrechen ausgeweitet. Diese Bestimmungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.90 Auf diese kürzlich geänderten Bestimmungen ist nicht erneut einzugehen.

Im Unterschied zum geltenden Recht ist Artikel 11 Absatz 2 VE-VStrR nun auch anwendbar, wenn die Übertretung im unrechtmässigen Erlangen einer Leistung besteht. Artikel 14 VE-VStrR harmonisiert die Delikte des Leistungs- und des Abgabebetrugs. Bei Eröffnung eines Verfahrens ist in der Regel offen, ob der Grundstraftatbestand (Übertretung nach Art. 14 Abs. 4 VE-VStrR) oder der qualifizierte Straftatbestand erfüllt ist. Im Abgaberecht ist deshalb zu Recht für beide Straftatbestandsformen dieselbe Verjährungsdauer vorgesehen. Ist eine arglistige Tatbegehung nicht nachweisbar, so ist zu vermeiden, dass die betroffenen Straftaten grossenteils sofort verjährt sind. Auch der Grundtatbestand kann mit hoher krimineller Energie begangen werden. Dasselbe muss für den Leistungsbetrug und seine Grundtatbestände (v. a. Erschleichen einer Leistung) gelten.

Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen sah zudem einen neuen Absatz 3bisvor: «Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.»91 Es ging darum, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend der vom Gesetzgeber bereits in Artikel 105 Absatz 2 MWSTG eingefügten Regelung zu kodifizieren.92 Der Nationalrat verabschiedete jedoch einen Vorschlag mit folgendem Wortlaut: «Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.»93 Daraufhin beschloss der Ständerat die vollständige Streichung von Absatz 3bis.94 Nachdem er die Streichung zunächst abgelehnt hatte,95 schloss sich der Nationalrat diesem Beschluss an.96 Somit verzichtete das Parlament schliesslich auf eine entsprechende Änderung des geltenden Artikel 11 VStrR.97

Nach der heute gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Strafverfügung gemäss Artikel 70 des geltenden VStrR (Art. 273 VE-VStrR) verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 StGB zu qualifizieren, sodass mit ihrem Erlass

88 Insbesondere: 5 Jahre für Übertretungen nach Art. 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231); 5 Jahre für Übertretungen nach Art. 96 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1); 5 Jahre für Übertretungen nach Art. 137 BGS.

89 BBl 2021 2997

90 AS 2023 259

91 Entwurf des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen, BBl 2018 2959, 2990.

92 Botschaft Harmonisierung, 2906.

93 AB 2021 N 1013

94 AB 2021 S 819 f.

95 AB 2021 N 2169

96 AB 2021 N 2535

97 AB 2021 N 2754; AB 2021 S 1442; BBl 2021 2997