Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Artikel 15 Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung
Artikel 15 erfasst, wie der geltende Artikel 15 VStrR, die Urkundenfälschung als Spezialtatbestand zu den Artikeln 251 und 253 StGB.118
Artikel 15 übernimmt den geltenden Artikel 15 VStrR mit den Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ergeben.119
Im Unterschied zum ordentlichen Strafrecht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) stellt der geltende Artikel 15 VStrR die private Falschbeurkundung nicht unter Strafe. Hierbei handelt es sich um das Fälschen von Urkunden einer Privatperson bezüglich Sachverhalten, die rechtliche Auswirkungen haben, aber nicht der Wahrheit entsprechen. Der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt und der wahre Sachverhalt stimmen also nicht überein.120 Artikel 251 StGB ist in diesem Kontext auch nicht anwendbar, weil ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt.121 Die private Falschbeurkundung ist somit im Verwaltungsstrafrecht nicht strafbar, weder aufgrund des geltenden Artikels 15 VStrR noch aufgrund von Artikel 251 StGB, der nicht sinngemäss anwendbar ist. Daher stellt sich die Frage, ob Artikel 15 neu die private Falschbeurkundung im Verwaltungsstrafrecht unter Strafe stellen sollte. Nach den Diskussionen in der Arbeitsgruppe erscheint eine solche Änderung nicht notwendig. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Verwaltung eher in der Lage ist, sich gegen eine private Falschbeurkundung abzusichern und dagegen vorzugehen, als eine Privatperson. Dies könnte die Straflosigkeit der privaten Falschbeurkundung im oben dargelegten Sinn und auch den genannten Unterschied zwischen Verwaltungsstrafrecht und ordentlichem Strafrecht erklären. Ausserdem führt die Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung im ordentlichen Strafrecht zu gewissen Problemen und wird in der Lehre kritisiert; bereits das sollte Anlass zu grosser Vorsicht sein, wenn geprüft wird, ob dieser Tatbestand im Verwaltungsstrafrecht einzuführen sei. Aus all diesen Gründen sieht Ziffer 1 sieht keine Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung vor. Auch wenn Artikel 15 VE-VStrR die private Falschbeurkundung nicht unter Strafe stellt, kann ein unwahres Dokument unter Umständen ein Mittel zur Täuschung i.S. von Artikel 14 VE-VStrR darstellen.
Absatz 1 Buchstabe b übernimmt den Begriff «für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache» vom geltenden Artikel 15 Ziffer 1 Absatz 2 VStrR. Über dessen Auslegung und über eine allfällige Präzisierung im Gesetz wurde in der Arbeitsgruppe diskutiert. Dieser Begriff ist tatsächlich unklar. Er bringt jedoch deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine Tatsache handeln muss, deren Rechtserheblichkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung zu sehen ist, was im Grunde selbstverständlich erscheint. Mit dem Adjektiv «erheblich» entsteht eine Einschränkung im gesetzlichen Tatbestand gegenüber dem von Artikel 253 StGB.122 Somit ist es offenbar der wichtigste Bestandteil des Begriffs. Letztlich hat die Arbeitsgruppe keine Änderung dieses Begriffs verlangt. Aus diesen Gründen darf davon ausgegangen werden, dass die Präzisierung des Begriffs Sache der Rechtsprechung ist.
Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 15 Ziffer 2 VStrR.
118 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 2.
119 BBl 2021 2997
120 BGE 108 IV 180, E. 3b m. w. H.; BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 14 f. m. w. H.
121 BGE 108 IV 180, E. 3d m. w. H.; BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 15 m. w. H.
122 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 22.