Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Artikel 16 Unterdrückung von Urkunden

Wie der geltende Artikel 16 VStrR enthält Artikel 16 die Unterdrückung von Urkunden als Spezialtatbestand zu Artikel 254 StGB.

Artikel 16 übernimmt den geltenden Artikel 16 VStrR mit den Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ergeben.123

Die Erörterungen innerhalb der Arbeitsgruppe sprechen nicht gegen die Übernahme des geltenden Artikels 16 Absatz 1 VStrR. Ausserdem ist es weiterhin sinnvoll, dass die Verwaltungseinheit die betreffende Straftat verfolgt, wenn der damit verbundene Sachverhalt in ihren Tätigkeitsbereich fällt. Absatz 1 übernimmt daher die bisherige Bestimmung.

Absatz 2 sieht, wie der geltende Artikel 16 Absatz 2 VStrR, eine Strafbefreiung unter den genannten Voraussetzungen vor. Die Täterin oder der Täter offenbart Urkunden, die von grosser Bedeutung sind, weil sie der Verwaltung die Erledigung ihrer Arbeit ermöglichen. Absatz 2 berücksichtigt die aufrichtige Reue, die sich, wie bei Artikel 308 StGB, nach der Tatbegehung zeigt.124 Im Sinne dieser Bestimmung müssen die beiseite geschafften Urkunden offenbart werden, «bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat». Anders als bei der Selbstanzeige nach Artikel 13 VStrR kann die Offenbarung noch bis zum Abschluss der Untersuchungen erfolgen.125 Diese Bestimmung wirft die Frage auf, bis zu welchem Stadium des Verwaltungsstrafverfahrens die aufrichtige Reue der Täterin oder des Täters konkret zutage treten muss, damit sie oder er noch von der in Absatz 2 gebotenen Möglichkeit profitieren kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist diese wichtige Frage im Gesetz zu klären. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Verfahren gemäss Gesetz bis zur Aufnahme des Schlussprotokolls nicht kontradiktorisch ist. Denn es kann vorkommen, dass die beschuldigte Person erst beim Empfang des Schlussprotokolls über das gegen sie geführte Verfahren informiert wird. Wird davon ausgegangen, dass die Untersuchung mit der Eröffnung des Schlussprotokolls abgeschlossen ist, entfällt die im geltenden Artikel 16 Absatz 2 VStrR vorgesehene Möglichkeit. Damit kann die beschuldigte Person auch nicht abschätzen, was auf sie zukommt. Wie aus dem geltenden Artikel 69 VStrR hervorgeht, ist die Untersuchung mit dem Schlussprotokoll nicht zwingend abgeschlossen. Deshalb wäre es durchaus vertretbar, dass die Reue mindestens bis zum Strafbescheid oder sogar bis zur Strafverfügung berücksichtigt werden kann. Demnach ist der Abschluss der Untersuchung kein optimales Kriterium, da es je nach den Umständen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Absatz 2 sieht daher vor, dass die aufrichtige Reue der Täterin oder des Täters spätestens bei ihrer oder seiner eventuellen Stellungnahme zum Schlussprotokoll beziehungsweise spätestens vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme (Art. 256 Abs. 3 VE-VStrR) zutage treten kann.126

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 16 Absatz 3 VStrR.

123 BBl 2021 2997

124 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 16 N 17.

125 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 16 N 18.

126 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 16 N 18.