Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 17 Begünstigung

Artikel 17 erfasst, wie der geltende Artikel 17 VStrR, die Begünstigung als Spezialtatbestand zu Artikel 305 StGB.

Die Erörterungen innerhalb der Arbeitsgruppe sprechen nicht gegen die Übernahme des geltenden Artikels 17 VStrR. Dieser Artikel stellt zudem mehr Verhaltensweisen unter Strafe als Artikel 305 StGB.127 Überdies erscheint es weiterhin sinnvoll, dass die Verwaltungseinheit die betreffende Straftat verfolgt, wenn der damit verbundene Sachverhalt in ihren Tätigkeitsbereich fällt. Artikel 17 übernimmt somit den geltenden Artikel 17 VStrR mit den Änderungen des Strafrahmens sowie den materiellen Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ergeben.128 Auf diese Änderungen ist hier nicht erneut einzugehen.

Artikel 18 Gleichstellung der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen

Artikel 18 übernimmt den geltenden Artikel 18 VStrR unverändert. Die Wendung «mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen» bezeichnet rein privatrechtliche und gemischtwirtschaftliche Organisationen, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen.129

Artikel 19-24 Schutz von Personendaten

Die Artikel 19–23 übernehmen die Artikel 18a–18e, die mit dem am 1. September 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)130 in das geltende VStrR eingefügt wurden. Diese Bestimmungen wurden verabschiedet, um die Regelung der StPO zu übernehmen, mit den Änderungen, die das neue DSG gebracht hat.131 Der VE-VStrR bedarf deshalb keiner materiellen Änderungen. Der Begriff «Verwaltungsbehörde» wird durch «Verwaltungseinheit» ersetzt (s. oben Ziff. 3.1.5), und die Nummerierung der Artikel wird angepasst. Für die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird auf die Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz132 verwiesen.

Die mit dem neuen DSG in das VStrR aufgenommenen Bestimmungen wurden auf der Grundlage des geltenden VStrR ausgearbeitet. Der VE-VStrR schlägt mit den Artikeln 97-100 VE-VStrR vor, die Regeln der StPO über die Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung zu übernehmen (Art. 100-103 StPO); deshalb müssen die mit dem neuen DSG in das VStrR eingeführten Bestimmungen ergänzt werden, indem auch Art. 99 StPO übernommen und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Das geschieht in Artikel 24 VE-VStrR, der die Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens durch eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde regelt. Auch im Verwaltungsstrafverfahren sollen künftig DNA-Analysen möglich sein (Art. 186 ff. VE-VStrR). Wie Artikel 99

127 BSK VStrR-MARKWALDER, Art. 17 N 2.

128 BBl 2021 2997

129 BSK VStrR-MARKWALDER, Art. 18 N 2.

130 DSG, SR 235.1; BBl 2020 7639,7690.

131 BBl 2017 6941, 7129 f.

132 BBl 2017 6941, 7129 f.