Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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das StGB stützen, die betreffenden Bestimmungen des VStrR nicht anwenden. Klarzustellen ist noch, dass die Artikel 14–18 sich auf Straftaten beziehen, deren Verfolgung in der Kompetenz aller Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden liegen kann, während die übrigen Straftaten nach dem Verwaltungsstrafrecht Gegenstand der speziellen Verwaltungsgesetze sind.

Artikel 14 Leistungs- und Abgabebetrug

Artikel 14 erfasst wie der geltende Artikel 14 VStrR den Leistungs- und Abgabebetrug als Spezialtatbestand zu Artikel 146 StGB.106

Artikel 14 übernimmt den geltenden Artikel 14 VStrR mit einigen Änderungen. Diese betreffen insbesondere den Strafrahmen und ergeben sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen.107 Auf diese Änderungen ist hier nicht erneut einzugehen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang nur daran, dass die Verwaltung grundsätzlich mehr Mittel zur Verfügung hat, gegen einen Betrug vorzugehen, als eine Privatperson; dieser Umstand rechtfertigt es, in Artikel 14 Absatz 1 VE-VStrR – gleich wie der geltende Artikel 14 VStrR – an einer verglichen mit Artikel 146 StGB niedrigeren Strafdrohung festzuhalten.

In Anlehnung an die Generalklausel («eine andere Leistung des Gemeinwesens»), welche die Liste der ausdrücklich genannten Leistungen erweitert, die nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 1 a.A. VStrR Gegenstand eines Leistungsbetrugs sein können, wird der neue Absatz 1 a.E. VE-VStrR konsequenterweise in dem Sinn ergänzt, dass künftig nicht nur strafbar ist, wer den Entzug der hier ausdrücklich genannten Leistungen verhindert, sondern auch, wer bewirkt, dass die Rückforderung einer anderen Leistung des Gemeinwesens unterbleibt. Der «Erfüllungsbetrug» (Art. 14 Abs. 1 a.E.) wird also ausdrücklich gleich bestraft wie der «Eingehungsbetrug» (Art. 14 Abs. 1 a.A.). Damit wird die Kontroverse in der Lehre108 beendet, ob der geltende Artikel 14 Absatz 1 a.E. VStrR eine solche Verhinderung einer Rückforderung erfasst oder nicht.

Die Arbeitsgruppe diskutierte über die konkrete Bedeutung verschiedener Begriffe, die im geltenden Artikel 14 VStrR verwendet und in Artikel 14 VE-VStrR übernommen werden. Es stellte sich die Frage, ob diese Begriffe im Gesetz genauer definiert werden sollten, da sie in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden. Es geht um die Begriffe «erheblicher Betrag» (Abs. 2), «in besonders erheblichem Umfang» im Zusammenhang mit einem unrechtmässigen Vorteil (Abs. 3), «besonders erheblich» im Zusammenhang mit einer Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten (Abs. 3) und «Zusammenwirken mit Dritten» (Abs. 3). Im Gesetz ist nämlich nicht angegeben, ab welcher Höhe ein Betrag als «erheblich» gilt, ein unrechtmässiger Vorteil «in besonders erheblichem Umfang» verschafft wird und die Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten «besonders erheblich» ist. Aufgrund der Verwendung des Adverbs «besonders» muss der Umfang des unrechtmässigen Vorteils und der Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten grösser sein als der Betrag nach Absatz 2.109 Zudem erscheint nicht unmittelbar ersichtlich, wie viele Personen an der Begehung der Straftat beteiligt sein müssen, damit von einem «Zusammenwirken mit Dritten» nach Absatz 3 (siehe unten)

106 ESTV/Strafdienst MWST: Zum Verhältnis zwischen Art. 146 StGB und Art. 14 VStrR siehe BGE 110 IV 24, BGE 125 II 250 und BGer, Urteil vom 8. November 2004, 1A.233/2004; zu den Gründen für diese Ausnahme siehe BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 1 f. m. w. H.

107 BBl 2021 2997

108 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 92 m.w.H.

109 BBl 2014 673