Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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des Departements, dem diese Behörde angehört) gebunden sind und dass sie der beteiligten Verwaltungseinheit nur administrativ zugeordnet sind.
Eine solche Änderung mag zunächst verlockend erscheinen, doch brächte sie letztlich mehr Nachteile als Vorteile. Mit der oben umschriebenen Unabhängigkeit der mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten würde sich unweigerlich die Frage nach der Aufsicht über diese Personen stellen. Denn diese könnte nicht mehr von ihren Vorgesetzten ausgeübt, sondern müsste einer anderen Stelle übertragen werden. Die Frage der Aufsicht ist in politischer und organisatorischer Hinsicht sehr schwierig zu lösen. Man denke nur an die Schwierigkeiten, die sich bei der Aufsicht über die BA gestellt haben. Es ist somit nicht angemessen, eine Unabhängigkeit im oben ausgeführten Sinn einzuführen. Das genannte Merkmal (fehlende Unabhängigkeit der mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen) ist typisch für die Verwaltung und damit auch das Verwaltungsstrafverfahren. Das vorgeschlagene System ist eine logische Folge dieser Erwägungen. Wollte man von diesem System durch eine solche Änderung abrücken, wäre mit der Verfolgung und Beurteilung der betreffenden Straftaten nicht mehr die Verwaltung zu betrauen, sondern eine verwaltungsexterne Behörde, zum Beispiel die BA. Dies ist jedoch keine Option (s.o. Ziff. 3.2.2). Zu bedenken ist, dass gegen sämtliche Amtshandlungen und Säumnisse der zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde (Art. 33 VE-VStrR) im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens bei einer Gerichtsbehörde, das heisst einer von der Verwaltung unabhängigen Behörde, direkt oder indirekt Beschwerde geführt werden kann (siehe insbesondere die geltenden Artikel 26 ff. VStrR und die Artikel 47 ff. VE-VStrR). Dies wiegt die oben beschriebenen Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens hinreichend auf.
Der VE-VStrR behält somit weitgehend das bewährte bisherige System bei: Er sieht keine Unabhängigkeit der mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten vor. Das bedeutet vor allem auch, dass der VE-VStrR den Grundsatz der Unabhängigkeit nach Artikel 4 StPO nicht übernimmt. Klarzustellen ist, dass diese fehlende Unabhängigkeit natürlich nicht für Behörden gilt, die nicht zur Verwaltung gehören, aber im Verwaltungsstrafverfahren eine Rolle spielen, wie zum Beispiel das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) (Art. 34 VE-VStrR). Dagegen verleiht der VE-VStrR nun der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung die besonderen Befugnisse im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere die Rechtsprechungsbefugnisse, die das geltende Recht dem «Direktor» oder dem «Chef der beteiligten Verwaltung» zuweist und die im VE-VStrR übernommen werden (s.o Ziff. 3.1.3). Auch wenn die mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten nicht völlig unabhängig sind, stärkt dies ihre Unabhängigkeit, was zweifellos von Vorteil ist.
Wie die StPO (Art. 3–11) nennt auch der VE-VStrR in den Artikeln 25–32 die Grundsätze, die einerseits den Verwaltungsstrafbehörden (Art. 33 und 34 VE-VStrR) bestimmte Grundpflichten auferlegen und andererseits an Verfahren beteiligten Privatpersonen, insbesondere beschuldigten Personen, grundlegende Rechte garantieren. Die meisten dieser Grundsätze sind in Texten des übergeordneten Rechts verankert, insbesondere in den Artikeln 7–9 und 29–32 der Bundesverfassung vom 18 April 1999134, den Artikeln 5 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)135 sowie den Artikeln 9, 11 und 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, UNO-Pakt II)136. Wie andere moderne Strafprozessordnungen, darunter die
134 SR 101
135 SR 0.101
136 SR 0.103.2