Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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StPO, wiederholt auch der VE-VStrR diese Grundsätze.137 Die in den Artikeln 25–32 formulierten Grundsätze können in anderen Bestimmungen des VE-VStrR präzisiert werden.

Artikel 25 Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrensrechts. Achtung der Menschenwürde

und Fairnessgebot

Artikel 25 ist, wie die Artikel 26–32, Ausdruck wesentlicher Grundsätze, die für jedes Strafverfahren gelten. Er übernimmt Artikel 3 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.138 Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» wird in Artikel 33 konkretisiert.

Artikel 26 Beschleunigungsgebot

Artikel 26 übernimmt materiell Artikel 5 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz enthält und an die formellen Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.139 Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» wird in Artikel 33 konkretisiert.

Artikel 27 Untersuchungsgrundsatz

Artikel 27 übernimmt Artikel 6 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz enthält und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.140 Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» wird in Artikel 33 konkretisiert. In Verbindung mit Artikel 8 VE-VStrR hängt die Tragweite von Artikel 27 VE-VStrR von den Kriterien ab, die nach der erstgenannten Bestimmung für die Festlegung der Busse heranzuziehen sind. In einem Anwendungsfall von Artikel 8 VE-VStrR brauchen daher Umstände, die laut diesem Artikel für die Festlegung der Busse nicht zu berücksichtigen sind, nicht abgeklärt zu werden.

Artikel 28 Verfolgungszwang

Artikel 28 übernimmt Artikel 7 StPO, der das Offizialprinzip als einen der wesentlichen strafprozessualen Grundsätze festschreibt und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.141 Absatz 2 Buchstabe a von Artikel 27 StPO wird nicht übernommen, weil er im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant erscheint. Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» wird in Artikel 33 konkretisiert.

Artikel 29 Verzicht auf Strafverfolgung

Artikel 29 behandelt das Opportunitätsprinzip, einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz, der mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbunden ist. Dieses Prinzip wird an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.

137 BBl 2006 1128

138 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1128 f.

139 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1130

140 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1130

141 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1130 f.