Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Absatz 1 entspricht dem auf Bagatellfälle bezogenen Artikel 87 Absatz 6 HMG. Diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden, im Unterschied zu Artikel 86 Absatz 2, zweiter Satz HMG (s. Erläuterungen zu Art. 86 Abs. 4 und 5 HMG).
Ein Verweis, auch nur ein sinngemässer Verweis auf Artikel 8 StPO, der im ordentlichen Strafverfahren gilt, oder eine Übernahme dieses Artikels wäre grundsätzlich ebenfalls denkbar. Allerdings hätte dies verschiedene Nachteile. Erstens sind die Gründe für den Verzicht auf Strafverfolgung nach den Absätzen 2 und 3 von Artikel 8 StPO im Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant, weil der Staat im Verwaltungsstrafrecht sozusagen das einzige Opfer ist. Zudem wären die Gründe, die eventuell in Betracht kämen, durch die gewählte Formulierung von Artikel 29 abgedeckt. Zweitens wäre es in formaler Hinsicht unbefriedigend, auf Artikel 8 Absatz 1 StPO zu verweisen oder diesen Artikel zu übernehmen. Denn dieser verweist selber auf andere Bestimmungen (Art. 52–54 StGB), die bereits aufgrund von Artikel 2 VE-VStrR im Verwaltungsstrafrecht anwendbar sind. Artikel 52 StGB setzt unter anderem voraus, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen geringfügig sind. Eine Alternative zu Artikel 29 könnte sein, im VE-VStrR eine Bestimmung vorzusehen, die sich an Artikel 52 StGB anlehnt, aber von diesem dadurch abweicht, dass geringfügige Schuld und geringfügige Tatfolgen alternative und nicht kumulative Voraussetzungen sind. Diese Lösung erscheint zunächst vertretbar, denn die Kumulation der genannten Voraussetzungen nach Artikel 52 StGB erklärt sich durch die Berücksichtigung der Interessen des Opfers.142 Im Verwaltungsstrafrecht gibt es aber eben kein Opfer ausser dem Staat, der sich kaum einer Bestimmung widersetzen dürfte, die er selber anwenden will. Genauer besehen könnte eine solche Bestimmung jedoch zu unerwünschten oder gar stossenden Ergebnissen führen: Sie stünde der Verfolgung der Täterin oder des Täters jedes Mal entgegen, wenn sie oder er mit geringfügiger Schuld gehandelt hat, wobei die Schwere der Tat – ohne dass zwingend ein Opfer im genannten Sinn vorhanden sein müsste – völlig unerheblich wäre. Mit dem vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel 29, der Artikel 87 Absatz 6 HMG, insbesondere die Formulierung «in besonders leichten Fällen», übernimmt, ergibt sich dieses Problem nicht. Denn er ist offen genug formuliert, dass nicht nur der Grad der Schuld, sondern auch das Ausmass der Tatfolgen berücksichtigt werden könnte, unabhängig davon, ob ein Opfer im genannten Sinn vorhanden wäre. In der Arbeitsgruppe wurde eingehend darüber diskutiert, ob im VStrR eine Artikel 87 Absatz 6 HMG entsprechende Bestimmung geschaffen werden sollte. Zahlreiche Verwaltungseinheiten, die Verwaltungsstrafverfahren durchführen, auch solche des Bundes, begrüssten diese Idee.
Aus diesen Gründen übernimmt Artikel 29 die Lösung von Artikel 87 Absatz 6 HMG zur Regelung der Opportunität der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung143, wobei die neue Bestimmung bei allen Deliktskategorien, einschliesslich bei Verbrechen und Vergehen, zur Anwendung kommen kann, und die Artikel 52 ff. StGB aufgrund von Artikel 2 VE-VStrR anwendbar bleiben. Selbstverständlich muss die Bundesverwaltung sich bei der Ausübung des in Artikel 29 eingeräumten Ermessens an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und die anderen Verfassungsgrundsätze halten. Zu betonen ist, dass die Spezialgesetzgebung besondere, von Artikel 29 VE-VStrR abweichende Regeln betreffend Opportunität der Strafverfolgung vorsehen kann.
Artikel 29 betrifft nur die Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, in der die Verwaltung zuständig ist. Auf die gerichtliche Phase des Verfahrens ist Artikel 8 StPO aufgrund der Artikel 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR direkt anwendbar.
142 BBl 1999 II 2063 ff.
143 Zu einigen Beispielen und Abgrenzungen betreffend Opportunität der Strafverfolgung im Verwaltungsstrafrecht bei «besonders leichten Fällen» vgl. BGer, 8.7.2013, 6B_708/2012, E. 3-3.2.3; BGer, 27.3.2018, 1B_519/2017, E. 3.5, und BSK HMG-SUTER/PIELES, Art. 37 N 53.