Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Zur Zuständigkeit des Departements gemäss Buchstabe c vgl. Artikel 48 Absatz 5 VE-VStrR und die Erläuterungen dazu.

Zur Organisation und zu den Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafverfahren vgl. die Erläuterungen zu Artikel 36 VE-VStrR.

Artikel 34 Gerichte

Artikel 34 entspricht im Verwaltungsstrafverfahren Artikel 13 StPO, der für das ordentliche Strafverfahren gilt. Die Artikel 43 und 44 VE-VStrR bestimmen, welches Gericht die Rolle des ZMG (Art. 34 Bst. a) übernimmt. Artikel 46 Absatz 1 VE-VStrR bezeichnet das Gericht, das die Rolle der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 34 Bst. c) übernimmt. Die Artikel 41 und 42 VE-VStrR bestimmen die Gerichte, die in der Sache entscheiden (Art. 34 Bst. b und d), insbesondere das erstinstanzliche Gericht.

Buchstabe c entspricht Artikel 13 Buchstabe c StPO. Anstatt jedoch den Begriff «Beschwerdeinstanz» oder den Begriff «autorité de plainte» gemäss der mit dem französischen Text des VE-VStrR kohärenten Terminologie zu verwenden, wird in Buchstabe c (direkt) die Beschwerdekammer des BStGer genannt. Dies aus folgenden Gründen: Erstens ist eine allgemeine Bezeichnung wie «Beschwerdeinstanz» im Gesetz nicht notwendig, weil hier nur eine Bundesbehörde bezeichnet werden soll. Es gibt keine parallele kantonale Zuständigkeit, wie dies im ordentlichen Strafverfahren der Fall ist, in dem die Beschwerdeinstanz nicht nur ein Gericht des Bundes, sondern auch ein kantonales Gericht sein kann. Zweitens kann die Beschwerdeinstanz im VE-VStrR insbesondere in Bezug auf die angefochtenen Amtshandlungen und Säumnis variieren (s. Art. 48 VE-VStrR und die Erläuterungen dazu).

Artikel 35 Anzeige und dringliche Massnahmen

Artikel 35 übernimmt den geltenden Artikel 19 VStrR materiell unverändert.

Die Bezeichnung «Bundesverwaltung» umfasst die zentrale und die dezentrale Verwaltung (Art. 2 RVOG), soweit die Beschäftigten dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG)149 unterstehen.150

Gemäss Absatz 2 muss die Polizei eine begangene Straftat nach dem Verwaltungsstrafrecht, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt oder von der sie Kenntnis erhält, der zuständigen Verwaltungseinheit anzeigen. Das weitere Vorgehen der Polizei ab diesem Zeitpunkt richtet sich nach den Anweisungen oder Aufträgen der mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 37 und 55 VE-VStrR).

Es ist nicht angebracht, in Absatz 2 einen Vorbehalt vorzusehen, der der Bundesverwaltung die Möglichkeit gäbe, bei bestimmten Straftaten, zum Beispiel in (besonders) leichten Fällen, auf eine Strafanzeige an die zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zu verzichten. Denn die hier in Betracht kommenden Bundesverwaltungsbehörden sind nicht zuständig für den Vollzug des betreffenden Verwaltungsgesetzes, da dessen Anwendung nicht in ihrer Zuständigkeit liegt. Somit kennen sie auch nicht die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs. Diese Besonderheiten sind aber genau der Grund, warum die Verfolgung und Beurteilung von

149 SR 170.32

150 BSK-VStrR-VEST, Art. 19 N 18.