Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Absatz 2 übernimmt Artikel 8 Absatz 3 StPO, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens. Eine Bestimmung dieser Art ist aus Gründen der internationalen Verfahrenskoordination gerechtfertigt. Dabei besteht kein Anlass, anstelle der in Artikel 8 Absatz 3 StPO vorbehaltenen überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft hier analog ein überwiegendes öffentliches Interesse vorzubehalten. Denn der Verzicht auf Strafverfolgung ist nicht zwingend, sondern fakultativ; damit ist es möglich, von einem Verzicht abzusehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse auf dem Spiel steht.

Artikel 30 Anklagegrundsatz

Artikel 30 übernimmt Artikel 9 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz enthält und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.144 Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.

Artikel 31 Unschuldsvermutung

Artikel 31 übernimmt teilweise den Artikel 10 StPO, der wesentliche strafprozessuale Grundsätze enthält und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.145 Der Grundsatz von Absatz 1 gilt für das gesamte Strafverfahren, ab dem ersten Verdacht auf eine begangene Straftat.146 Der in Artikel 10 Absatz 3 StPO verankerte Grundsatz «in dubio pro reo» gilt erst von dem Moment an, an dem das Gericht mit der Beurteilung des Sachverhalts, der Gegenstand einer Anklage ist, befasst ist, d.h. erst in der gerichtlichen Phase des Verwaltungsstrafverfahrens. Vor der Verwaltungseinheit, also während der verwaltungsinternen Phase, wird dagegen (noch) keine Anklage erhoben. Sobald das Gericht mit dem Fall befasst ist, kommt nach Artikel 281 Absatz 3 VE-StPO Artikel 10 Absatz 3 StPO zur Anwendung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Artikel 10 Absatz 3 StPO im VE-VStrR nicht übernommen werden muss.

Artikel 32 Verbot der doppelten Strafverfolgung

Artikel 32 übernimmt Artikel 11 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz enthält.147 Absatz 2 regelt die Ausnahmen vom Verbot der doppelten Strafverfolgung.148

Artikel 33 Behörden. Verwaltungsstrafbehörden. Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden

Artikel 33 entspricht im Verwaltungsstrafverfahren Artikel 12 StPO, der für das ordentliche Strafverfahren gilt.

Zum Begriff «Verwaltungseinheit» siehe oben Ziffer 3.1.5.

144 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1132

145 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1132 f.

146 BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 6 und 12.

147 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1133

148 Vgl. sinngemäss CR CPP-HOTTELIER, Art. 11 N 12.