Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Straftaten nach dem betreffenden Gesetz einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zugewiesen wird und nicht einer ordentlichen Strafverfolgungsbehörde. Dementsprechend sind diese Bundesverwaltungsbehörden nicht in der Lage, die Schwere des jeweiligen Falles zu beurteilen. Deshalb muss die ihnen im geltenden Artikel 19 Absatz 2 VStrR auferlegte Pflicht, Straftaten, die sie wahrnehmen oder von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde anzuzeigen, beibehalten werden. Die Behörden, die das betreffende Verwaltungsgesetz anwenden, sind zuständig für die Verfolgung (Art. 36 Abs. 1 VE-VStrR) und Beurteilung (Art. 41 Abs. 1 VE-VStrR) von Straftaten nach diesem Gesetz, soweit der VE-VStrR anwendbar ist (Art. 1 VE-VStrR). Sie können auch die Schwere einer Straftat beurteilen. Somit müssen sie in ihrer Rolle als Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden befugt sein, die Schwere der Straftaten zu beurteilen und daraus die entsprechenden rechtlichen Folgen abzuleiten. Genau dies sieht Artikel 29 VE-VStrR vor, der nun der zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die Möglichkeit gibt, in einem besonders leichten Fall auf eine Strafverfolgung und Verurteilung zu verzichten (s.o. Erläuterungen zu Art. 29 VE-VStrR). Die vorangehenden Erläuterungen gelten ebenso für die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden. Dies entspricht auch der StPO, wonach die Polizei selbstverständlich zur Anzeige verpflichtet ist (Art. 302 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 12 Bst. a StPO). Die Anzeigepflicht einer Verwaltungseinheit gilt nur insoweit, als diese nicht für die Verfolgung und Beurteilung der Straftat zuständig ist.
Artikel 22a Absatz 1 BPG passt nicht in den Bereich des Verwaltungsstrafrechts, und zwar aus dem einfachen Grund, dass bei Übertretungen keine Anzeigepflicht besteht und die meisten Straftaten nach dem Verwaltungsstrafrecht – anders als im ordentlichen Strafrecht – Übertretungen sind. Für diese sind oft schwerere Strafen vorgesehen als für Übertretungen nach dem ordentlichen Strafrecht.
Zusammengefasst sieht die allgemeine Regelung somit die Anzeigepflicht der Bundesverwaltung sowie der Polizei von Kantonen und Gemeinden vor (Abs. 2) und gibt der zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf eine Strafverfolgung und Beurteilung zu verzichten (Art. 29 VE-VStrR). In den speziellen Verwaltungsgesetzen muss allenfalls, soweit dies angemessen ist, ein Vorbehalt angebracht werden, der es der Bundesverwaltung ermöglicht, bei Straftaten, die sie wahrnimmt oder von denen sie Kenntnis erhält, zum Beispiel in (besonders) leichten Fällen, auf eine Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zu verzichten.
Absatz 3 übernimmt materiell den geltenden Artikel 19 Absatz 3 VStrR und ergänzt ihn. Analog zu dieser Bestimmung und mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Widerhandlungen im Verwaltungsstrafrecht (insbesondere die Schwere der sanktionierten Verhaltensweisen verglichen mit denen, die Gegenstand einer Übertretung im ordentlichen Strafrecht sind, und die Höhe der möglichen Bussen verglichen mit dem Höchstbetrag der Busse im ordentlichen Strafrecht) können In-flagranti-Delikte auch Übertretungen sein; dabei ist jedoch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.151 Absatz 3 wird basierend auf Artikel 217 StPO über die vorläufige Festnahme neu formuliert, um die im geltenden Recht unzutreffend verwendeten Begriffe «Zeuge» und «Täter» zu vermeiden. Buchstabe a erwähnt neben der vorläufigen Festnahme der verdächtigen Person auch deren Anhaltung und die Fahndung nach ihr, die gleiche Regelung, wie sie Artikel 306 Absatz 2 Buchstabe c StPO vorsieht. Die Angleichung erfolgt, um im Zusammenhang mit den In-flagranti-Delikten Kohärenz zwischen VStrR und StPO herzustellen. Bei der Sicherstellung von Gegenständen (Buchstabe b) handelt es sich um einen besonderen Fall nach Artikel 167 Absatz 3 VE-VStrR. In terminologischer Hinsicht wird der
151 Siehe BSK VStrR-Vest, Art. 19 N 43.