Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Begriff «vorläufig beschlagnahmen» ersetzt durch den Begriff «vorläufig sicherstellen», der in der StPO (Art. 263 Abs. 3) verwendet und in Artikel 167 Absatz 3 VE-VStrR übernommen wird. Buchstabe b führt nicht nur die Gegenstände, sondern auch die mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte auf, um die Kohärenz mit Artikel 167 VE-VStrR sicherzustellen. Wiederum um der Kohärenz willen (hier mit Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO) regelt Buchstabe c die Sicherstellung von Spuren und Beweisen. Nicht übernommen wird die in der genannten StPO-Bestimmung ebenfalls vorgesehene Auswertung von Spuren und Beweisen; diese Aufgabe sollte im Verwaltungsstrafverfahren in der Zuständigkeit der Verwaltungseinheit verbleiben. Die Auswertung könnte durch die Polizei erfolgen, aber nur im Auftrag der Verwaltungseinheit. Der Ergänzung in Buchstabe b folgend, nennt Buchstabe d neben den Gegenständen auch die Vermögenswerte. Die Buchstaben a-c sind in Verbindung mit Absatz 4 zu lesen.

Absatz 4, der in Verbindung mit Absatz 3 zu lesen ist, übernimmt den geltenden Artikel 19 Absatz 4 VStrR und ersetzt den Begriff «beschlagnahmte» durch «sichergestellte» Gegenstände aus denselben Gründen, die oben bezüglich Absatz 3 dargelegt wurden. Zudem werden auch hier die Vermögenswerte erwähnt, analog zur Ergänzung in Buchstabe b.

Der in Absatz 4 verwendete Begriff «mit der Untersuchung betraute Person» wird in Artikel 36 Absatz 1 VE-VStrR näher bestimmt.

Artikel 36 Untersuchung. Zuständigkeit

Mit Artikel 36 Absatz 1 erster Satz wird der geltende Artikel 20 Absatz 1 erster Satz VStrR geändert. Der zweite Satz hält ausdrücklich fest, dass die zuständige Verwaltungseinheit einen oder mehrere Angestellte mit der Untersuchung betraut. Im geltenden VStrR werden diese Angestellten als «untersuchende Beamte» bezeichnet; der VE-VStrR verwendet neu die Bezeichnung «mit der Untersuchung betraute Person» (vgl. im Übrigen oben Ziff. 3.1.5). Welche Verwaltungseinheit im konkreten Fall zuständig ist, bestimmt das jeweilige Spezialgesetz, wobei sich die Anwendung des VE-VStrR aus Artikel 1 VE-VStrR ergibt. Wie nachstehend im Zusammenhang mit Art. 36 Absatz 3 VE-VStrR dargestellt, sollten die verschiedenen Zuständigkeitsmodelle der verschiedenen Verwaltungseinheiten berücksichtigt werden, weshalb nicht zwingend nur eine Person mit der Untersuchung betraut sein soll, sondern unter Umständen auch weitere Personen im Rahmen der Untersuchung gewisse Funktionen ausüben können sollen (bspw. wie im Mischmodell des GS-EFD die Gruppenleitung) und nicht erst ab der Stufe Entscheid der Verwaltungseinheit. Die konkrete interne Organisation soll, wie im Zusammenhang mit Art. 36 Absatz 3 VE-VStrR dargelegt, den einzelnen Verwaltungseinheiten überlassen werden.

Absatz 2 stellt im Grunde eine Konkretisierung von Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR dar. Die Ausbildung der Personen, die in den verschiedenen Bereichen des Verwaltungsstrafrechts mit der Untersuchung betraut sind, muss sich nach den konkreten Aufgaben richten, die ihnen nach ihrem Pflichtenheft zugewiesen sind. Absatz 2 zweiter Satz übernimmt den geltenden Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 VStrR; die Durchführung von Zwangsmassnahmen, protokollierten Einvernahmen und Augenscheinen ist Angestellten vorbehalten, die dafür besonders ausgebildet sind. So kann die Verwaltungseinheit beispielsweise je nach Fall Personal einstellen, das eine entsprechende Weiterbildung absolviert hat, wie es derzeit die ESBK und Swissmedic handhaben, oder sie kann auch selber ihr eigenes Personal ausbilden, wie es das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) praktiziert.152

152 Siehe BSK VStrR-VEST, Art. 20 N 8.