Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Absatz 3 ist in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe b VE-VStrR zu lesen. Artikel 33 VE-VStrR bestimmt die Verwaltungsstrafbehörden i.S. des VStrR. Dabei lehnt er sich an Artikel 12 StPO an. Artikel 33 Buchstabe b nennt die Verwaltungseinheit, was in Artikel 12 Buchstabe b StPO der Staatsanwaltschaft entspricht.
Die verschiedenen Verwaltungseinheiten des Bundes, die Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind sehr unterschiedlich organisiert. Einige Behörden, wie das GS-EFD, verfügen über einen eigenen Strafrechtsdienst, der für die Verwaltungsstrafverfolgung zuständig ist, wohingegen Verwaltungsstrafverfahren bei einigen anderen Verwaltungsbehörden von Juristinnen und Juristen geführt werden, die in der Regel ganz andere juristische Tätigkeiten ausüben und nur gelegentlich Verwaltungsstrafverfahren führen, oder auch von Nichtjuristinnen und Nichtjuristen.
In hierarchisch organisierten Verwaltungsstrafbehörden, wie dem Strafrechtsdienst des GS-EFD, die kein reines Trennungs- oder Konzentrationsmodell praktizieren, sondern eine Art Mischmodell, sind zwischen der mit der Untersuchung betrauten Person und der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung zwecks Qualitätssicherung, Kontrolle und Erfüllung der Vorschriften des geltenden VStrR noch weitere Personen zwischengeschaltet («Vier-Augen- Prinzip»). Beim Mischmodell des GS-EFD ist die mit der Untersuchung betraute Person hierarchisch direkt der Gruppenleitung unterstellt und dieser gegenüber weisungsgebunden. Zwar tritt sie nach aussen auf, die Untersuchung wird aber intern gerade in bedeutenden Fällen in enger Zusammenarbeit mit der vorgesetzten Gruppenleitung durchgeführt. Beispielsweise werden auch Einvernahmen unter der Federführung der mit der Untersuchung betrauten Person, jedoch regelmässig in Anwesenheit und Koordination mit der Gruppenleitung durchgeführt, welche anlässlich der Einvernahme auch Fragen stellt.
Weiter werden im Mischmodell des GS-EFD die der Gruppenleitung obliegenden Entscheide, wie der Erlass eines Strafbescheids oder einer Nichtanhandnahmeverfügung, von der mit der Untersuchung betrauten Person vorbereitet. Gleiches gilt auch für die der Leiterin oder dem Leiter Strafrechtsdienst (Erlass der Straf- oder Einstellungsverfügung [Sektionsstufe]) und der Leiterin oder dem Leiter Rechtsdienst obliegenden Entscheide (vor allem Beschwerdeinstanz und Entscheid über Ausstand als «Vorgesetzter des betreffenden Beamten» im Sinne des heutigen Art. 29 Abs. 2 VStrR [Abteilungsstufe]; gemäss VE-VStrR «Chef oder Chefin der Strafverfolgung»), die je nach Konstellation von der mit der Untersuchung betrauten Person und / oder der Gruppenleitung vorbereitet werden können. Die einzelnen Zuständigkeiten regelt das GS-EFD in einer internen Weisung. Die Verfahrensleitung liegt bis zur Aufnahme des Schlussprotokolls und dem anschliessenden Überweisungsbeschluss bei der mit der Untersuchung betrauten Person. Danach geht die Führung auf die Gruppenleitung über, welche einen Strafbescheid erlässt oder einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellt. Einsprachen gegen Strafbescheide und Anträge auf Verfahrenseinstellung seitens der Gruppenleitung behandelt die Leiterin oder der Leiter Strafrechtsdienst, die oder der eine Straf- oder eine Einstellungsverfügung erlässt. Werden mit einer Einsprache zusätzliche Beweismassnahmen beantragt (vgl. Art. 137 Abs. 1 VE-VStrR), so entscheidet darüber die Leiterin oder der Leiter Strafrechtsdienst. Erachtet sie bzw. er er z.B. die Durchführung einer (zusätzlichen) Einvernahme für angezeigt, so wird diese unter ihrer bzw. seiner Leitung durchgeführt, unter Einbezug der mit der Untersuchung betrauten Person und der Gruppenleitung. Solchen organisatorischen Gegebenheiten der Verwaltungseinheiten muss der VE-VStrR Rechnung tragen.
Um die Beteiligung von in die Strafverfolgung involvierten Personen nicht unnötig auszuschliessen, bestimmt Artikel 33 VE-VStrR nur die Verwaltungseinheit als Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde.