Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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cher Aufgaben an Personen ausserhalb der Verwaltungsbehörde eine formelle Rechtsgrundlage. Ohne eine solche werden die Handlungen dieser Drittpersonen absolut nichtig.153 Nur Leistungen, die für die Verwaltung selbst bestimmt sind und die Rechte der Verfahrensparteien nicht beeinträchtigen, dürfen ohne formelle Rechtsgrundlage delegiert werden.154 Artikel 37 VE-VStrR bildet somit die neue Rechtsgrundlage, die es der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde erlaubt, Dritte, die nicht bei ihr angestellt sind, rechtsgültig mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen zu betrauen. Je nachdem sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)155 einzuhalten.

Die Aufgaben, die nach Artikel 37 delegiert werden können, sind das Sichern, Speichern, Aufbereiten, Auswerten und Aufbewahren von Daten in Verwaltungsstrafverfahren. «Aufbereiten» bezeichnet die Operationen der Triage, der Organisation und der Strukturierung von Daten, Operationen, die für die Datenanalyse erforderlich sind. Auch wenn in Artikel 90c HMG nicht enthalten, wird die Aufbereitung hier erwähnt, geht es doch um eine zeitaufwändige Arbeit, die zudem besondere Kenntnisse in der Informations- und Kommunikationstechnologie voraussetzt. Da es sich um Aufgaben handelt, die in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden liegen und in die Rechte der beschuldigten Person eingreifen, ist diese Aufzählung als abschliessend anzusehen. Sie bildet jedoch die Rechtsgrundlage für die Delegation sämtlicher mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten.

Die Botschaft zu Artikel 90c HMG erläutert den Grund für die Einführung dieser Bestimmung: «Ist spezifische Fachkompetenz in Finanz- und Informatikfragen gefragt, muss Swissmedic für die Sicherung und die Auswertung umfangreicher elektronischer Datenbestände und die Auswertung von Buchhaltungsunterlagen externe Fachkräfte als Hilfspersonen beiziehen.»156 Das zeigt, dass die Daten in Artikel 90c HMG und folglich auch in Artikel 37 VE-VStrR nicht nur digitale Daten sind, sondern auch in physischen Dokumenten enthalten sein können.

Im Unterschied zu Artikel 90c HMG beschränkt Artikel 37 die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben nicht auf im Lauf des Verfahrens beschlagnahmte Daten. In der Praxis besteht das Bedürfnis, auf Informatikleistungen Dritter zurückzugreifen, häufig bereits vor der Hausdurchsuchung, also vor der Beschlagnahme, beispielsweise zur Sicherstellung von Daten.

Die Rechtsform der Aufgabendelegation liegt im freien Ermessen der zuständigen Behörde. In der Praxis ist wohl der Auftrag im Sinne der Artikel 394 ff. OR die häufigste Form. Es bedarf also einer Vereinbarung zwischen der Behörde und der Drittperson; dieser kann keine Aufgabe gegen ihren Willen zugewiesen werden. Da es um eine Übertragung von Befugnissen der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde geht, gelten für die Fachpersonen, die die Behörde unterstützen, im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen, klar definierten Aufgaben die Pflichten nach dem VStrR gleichermassen wie für die mit der Untersuchung betrauten Personen. Zudem unterstehen sie nach Artikel 37 zweiter Satz dem BPG und der BPV oder zum Beispiel im Fall von Swissmedic der Swissmedic-Personalverordnung157. Zu diesen Pflichten

153BVGer, 29.7.2019, A-3612/2019, E. 3 und 4: von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft durch Auftrag delegierte Disziplinaruntersuchung gegen den Bundesanwalt; Wirtschaftsstrafgericht BE, 18.12.2020, WSG 20 16-2, E. 5 ff. (vom Obergericht BE für unzulässig erklärte Beschwerde, Urteil vom 26.5.2021, BK 20 565+566; Beschwerde vor BGer hängig): von fedpol durch Auftrag delegierte Leitung der Verwaltungsstrafuntersuchung in Sachen PostAuto.

154LIENHARD ANDREAS, Organisation und Steuerung der ausgelagerten Aufgabenerfüllung, AJP 2002 1163, 1168.

155 SR 172.056.1

156 Botschaft vom 22. Februar 2017 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention), BBI 2017 3135, 3157 und 3161.

157 Verordnung vom 4. Mai 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (Swissmedic-Personalverordnung; SR 812.215.4).