Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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gehören insbesondere die Wahrung des Amts- und Geschäftsgeheimnisses sowie die Einhaltung der Sorgfalts- und Treuepflicht.158
Die Regelung von Artikel 90c dritter Satz HMG, wonach die Entschädigungen der externen Fachpersonen analog zu Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe d StPO als Barauslagen im Sinne des geltenden Artikels 94 Absatz 1 VStrR gelten, wird in Artikel 37 nicht übernommen.159 Sie hätte nämlich zur Folge, dass die effektiven Kosten für den Beizug dieser Fachpersonen zu berücksichtigen und der beschuldigten Person im Fall ihrer Verurteilung aufzuerlegen wären (vgl. Art. 293 ff., insbesondere Art. 297 VE-VStrR).160 Die Aufgabendelegation nach Artikel 37 hängt nun aber davon ab, über welche eigenen Ressourcen die verschiedenen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden verfügen, und welche konkreten Bedürfnisse sich im jeweiligen Verfahren stellen – beides Umstände, die nicht der beschuldigten Person angerechnet werden können. Solche Entschädigungen als Barauslagen anzusehen, liefe darauf hinaus, die beschuldigte Person schlechter zu stellen, als wenn die zuständige Verwaltungseinheit die Aufgaben selbst erfüllen würde. Die Folge wäre eine Ungleichbehandlung der Beschuldigten, je nachdem, ob in ihrem Fall von Artikel 37 Gebrauch gemacht wurde oder nicht.
Es wird darauf verzichtet, im VE-VStrR eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die eine weitergehende oder gar vollständige Übertragung der Befugnisse der mit der Untersuchung betrauten Person an eine Person ausserhalb der Bundesverwaltung erlauben würde. Die sog. PostAuto-Affäre und die vom BJ im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten gesammelten Informationen zeigten aber, dass der Beizug von Sachverständigen ausserhalb der Bundesverwaltung, zum Beispiel von ehemaligen Magistratspersonen für kleinere Ämter oder Verwaltungseinheiten, die nur in Ausnahmefällen Verwaltungsstrafverfahren durchführen müssen, nützlich sein kann. Theoretisch hindert das betroffene Amt nichts daran, zusätzliches Personal einzustellen, doch in besonderen Angelegenheiten ist dieses oft nicht leicht zu finden. Dass die Verwaltungsstrafuntersuchung von fachkundigen Personen durchgeführt wird, liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Verfahrensparteien. Allerdings ist es gerade auch für Ämter, in denen die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung lediglich eine Nebenaufgabe ist, besonders schwierig, auf geeignetes Personal zurückzugreifen. Selbst für Ämter, die diese als Hauptaufgabe haben, kann der Beizug von geeignetem Personal hilfreich sein. Daher stellt sich die Frage, ob im VStrR eine Rechtsgrundlage geschaffen werden sollte, die der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die Möglichkeit gibt, ausserhalb der Bundesverwaltung rekrutierte Dritte mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen zu beauftragen, die über die in Absatz 2 genannten Aufgaben hinausgehen, und ihnen sogar die Entscheidkompetenz der mit der Untersuchung betrauten Person zu übertragen. Weder in Artikel 178 Absatz 3 BV noch in Artikel 2 Absatz 4 RVOG findet sich ein Hinweis auf mögliche Voraussetzungen und Schranken einer Auslagerung von «Verwaltungsaufgaben» durch das Gesetz. In der Lehre gilt als anerkannt, dass es einen Kernbestand an nicht auslagerbaren staatlichen Aufgaben gibt. Umstritten ist jedoch, was im Einzelnen zu diesem Kernbestand gehört. So werden beispielsweise die Landesverteidigung, die Gesetzgebung und das Währungssystem, aber auch die Strafverfolgung
158 Art. 19 und 22 BPG, 94 BPV, 43 und 45 der Swissmedic-Personalverordnung.
159 BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 11
160 CR CPP-Fontana, Art. 422 N 2 und 6.