Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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im engeren Sinn161 als genuine staatliche Aufgaben genannt, die nicht übertragbar sind.162 Der Begriff «Verwaltungsaufgaben» wird in der Praxis weit ausgelegt und umfasst somit auch hoheitliche Staatsaufgaben. In der Lehre wurde ein Kriterienraster entwickelt, anhand dessen über die Delegation von Verwaltungsaufgaben entschieden werden kann.163 Als wesentlicher Grundsatz gilt: Je intensiver der potenzielle Eingriff in die Rechtsgüter Einzelner ist, desto weniger Spielraum besteht für die Aufgabenerfüllung durch Dritte. Die Ausübung der Befugnisse, die im VE-VStrR der mit der Untersuchung betrauten Person zugewiesen werden, geht mit einer Beschränkung von Grundrechten einher. Deshalb ist bei der Auslagerung von Untersuchungshandlungen, die über die in Artikel 37 Absatz 2 VE-VStrR genannten Aufgaben hinausgehen, Zurückhaltung geboten. Solche Untersuchungshandlungen vereinigen in sich nahezu alle von der Lehre entwickelten Kriterien, die gegen eine Auslagerung sprechen. Gemäss diesen Kriterien muss die Delegation von Verwaltungsaufgaben zudem einem öffentlichen Interesse entsprechen. Die Zuständigkeit der Bundesverwaltung für die Strafverfolgung rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Fachkenntnisse, über die sie im betreffenden Verwaltungsbereich verfügt. Wenn nun aber die Strafuntersuchung ganz oder teilweise ausgelagert werden soll, stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb es dann die Verwaltungsstrafbehörden überhaupt noch braucht. Ebenso fraglich ist, ob eine solche Aufgabendelegation sich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere dem Kriterium der Eignung, vereinbaren liesse. Wieso sollen Untersuchungshandlungen an Dritte delegiert werden, wenn doch die Verwaltungseinheit gerade wegen ihrer speziellen Eignung (qualifiziertes Sachwissen) mit Strafverfolgungskompetenzen ausgestattet worden ist? Demzufolge ist eine Aufgabendelegation, die über die in Artikel 37 VE-VStrR vorgesehene Delegation hinausgeht, schwer vorstellbar. Sollte eine solche Delegation in einem besonderen Bereich des Verwaltungsstrafrechts angebracht sein, wäre sie im betreffenden Spezialgesetz zu regeln. Dabei müssten die Fälle, in denen eine Aufgabe Dritten übertragen werden kann, klar bestimmt werden. Eine allgemeine Regel im VStrR ist somit nicht angezeigt.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die mit der Untersuchung betraute Person ohne Weiteres auf Spezialkenntnisse anderer Mitarbeitenden ihrer Verwaltungseinheit zurückgreifen kann (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Informatikfachleute), die weder Dritte i.S. von Artikel 37 VE-VStrR noch Sachverständige i.S. von Artikel 140 VE-VStrR sind.
Artikel 38 Einbeziehung einer anderen Verwaltungseinheit
An die Erklärungen und Überlegungen am Schluss der Erläuterungen zum vorangehenden Artikel anknüpfend, stellt sich die Frage der Delegation von Aufgaben innerhalb der Bundesverwaltung, d.h. an eine andere Verwaltungseinheit als jene, die für das konkrete Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist. Zu denken ist insbesondere an Ermittlungshandlungen, die den Einsatz besonderer technischer Mittel und des damit verbundenen Fachwissens erfordern. Dazu gehören nicht nur die sogenannten digitalen Ermittlungen wie bei Artikel 37 VE-VStrR,
161 Siehe hierzu BIAGGINI GIOVANNI, in EHRENZELLER BERNHARD/EGLI PATRICIA/HETTICH PETER/HONGLER PETER/SCHINDLER BENJAMIN/SCHMID STE- FAN G./SCHWEIZER RAINER J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 178 Abs. 3 BV, N 26 ff. Gemäss T. Jaag ist eine verfassungsrechtliche Grundlage nur dann notwendig, wenn die Verfassung die Erfüllung einer Aufgabe durch das Gemeinwesen explizit vorschreibt oder wenn sie die Privatisierung explizit ausschliesst; ansonsten genügt eine Regelung auf Gesetzesstufe (JAAG TOBIAS, Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben, Zürich 2000, S. 37). Siehe in diesem Zusammenhang auch den ausführlichen Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen in Beantwortung des Postulats Stähelin 04.3267, BBl 2006 623, 650 ff., sowie die Ausführungen im Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen», BBl 2012 4459, 4584 ff.
162 So auch DONATSCH ANDREAS/BLOCHER FELIX, Outsourcing im Strafverfahren, ZStrR 4/2008, 347 ff., 354, wonach eine generelle Privatisierung der Strafverfolgung unzulässig wäre, sowie KÜNZLI JÖRG/BÜCHLER ALEXANDRA/KRUMMEN DAVID, Privatisierung im Justizvollzug, Eine rechtliche Bestandsaufnahme, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Bern 2021, 22 (verfügbar unter www.skmr.ch > Publikationen > Studien und Gutachten > 2021 > Privatisierung im Justizvollzug). Siehe auch MÜLLER ANDREAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Kriterien für die Privatisierung von Staatsaufgaben, AJP 1/1998, 65 ff., 68.
163 Siehe KÄLIN WALTER/LIENHARD ANDREAS/WYTTENBACH JUDITH, Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben, Sammlung der Zeitschrift für schweizerisches Recht / Heft 46, 93.