Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Absatz 3 enthält, analog zu Artikel 14 Absatz 2 StPO, eine ausdrückliche Regelung über die Autonomie der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Organisation der für die Strafverfolgung zuständigen Stelle innerhalb der Verwaltungseinheit.

So soll der Erlass des Strafbescheids durch die mit der Untersuchung betraute Person und damit das Konzentrationsmodell nicht ausgeschlossen werden. Der VE-VStrR soll also nicht ohne sachlichen Grund von der StPO abweichen, wo ein- und derselbe Staatsanwalt die Untersuchung leitet, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Es soll den Verwaltungseinheiten freistehen, ein Trennungs-, Konzentrations- oder Mischmodell umzusetzen. Sachliche Gründe, den Verwaltungsstrafbehörden im Vergleich zu den Strafverfolgungsbehörden nach StPO restriktivere Vorschriften zur internen Organisation zu machen, sind nicht ersichtlich.

Ausserdem erlaubt es der vorgeschlagene Absatz 3 den Verwaltungseinheiten, insbesondere die Frage zu regeln, wer für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig sein soll. Da Zwangsmassnahmen in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die mit der Untersuchung betrauten Personen in den verschiedenen Verwaltungseinheiten ganz unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die besondere Ausbildung (vgl. Art. 36 Abs. 2 VE-VStrR) genügen müssen, erscheint es nicht immer angemessen, dass z.B. eine Hausdurchsuchung (ausschliesslich) von der mit der Untersuchung betrauten Person – die nicht immer eine Juristin oder ein Jurist ist – angeordnet werden kann. Es soll den jeweiligen Verwaltungseinheiten überlassen werden, die Zuständigkeit und Befugnis zur Anordnung von u.U. schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte selber zu regeln und den sich daraus ergebenden Risiken angemessen Rechnung zu tragen.

Zum Begriff der Chefin oder des Chefs der verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung (Chefin oder Chef der Strafverfolgung) in Artikel 36 Absatz 3 VE-VStrR vgl. oben Ziffer 3.1.5.

Artikel 37 Einbezug Dritter

Artikel 37 bildet eine neue Rechtsgrundlage, die es der zuständigen Behörde erlaubt, Fachpersonen ausserhalb der Bundesverwaltung beizuziehen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der Untersuchung besondere Fachkenntnisse erfordert, die bei ihr nicht vorhanden sind. Bei ihren Untersuchungen müssen sich die Verwaltungsstrafbehörden zunehmend mit der Erfassung von Daten in oft beträchtlichem Umfang beschäftigen. Die Durchsuchung und Auswertung solcher Daten erfordern Kenntnisse und Ressourcen, die nicht unbedingt in allen Verwaltungsstrafbehörden vorhanden sind. Die Anstellung von Mitarbeitenden, die auf diese Bereiche spezialisiert sind, wäre denkbar, doch würde dies die Mittel und Aufgaben dieser Behörden oft überschreiten. Daher erscheint es sinnvoll, die Möglichkeit, die sich derzeit im begrenzten Rahmen von Artikel 90c HMG bietet, auf das gesamte Verwaltungsstrafrecht auszudehnen. Artikel 140 VE-VStrR sieht zwar den Beizug von Sachverständigen vor, wenn zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse erforderlich sind. Die beschuldigte Person muss Gelegenheit erhalten, sich zur Wahl der Sachverständigen und zu den Fragen, die ihr gestellt werden, zu äussern (Art. 142 Abs. 3 VE-VStrR). Dies setzt voraus, dass eine oder mehrere fachliche Fragen bereits klar bestimmt und abgegrenzt sind, was meistens erst in einem eher fortgeschrittenen Stadium der Strafuntersuchung der Fall ist. Deshalb ist über einen punktuellen Beizug von Sachverständigen hinauszugehen und eine richtiggehende Delegation von Aufgaben an private Sachverständige vorzusehen, die die Verwaltungsstrafbehörden unterstützen. Denn aufgrund von Artikel 178 Absatz 3 BV erfordert die Übertragung sol-