Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
sondern auch Überwachungsmassnahmen wie die Observation. Bereits heute erbringt das BAZG für andere Behörden Leistungen im Bereich der forensischen Informatik. Zudem kann es beispielsweise Observationen anordnen (Art. 128a ZG). Das Amt hat damit die notwendigen technischen Mittel beschafft und das zugehörige Fachwissen aufgebaut. Da die genannte Überwachungsmassnahme künftig auch anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen wird (vgl. Art. 219 VE-VStrR), wäre es denkbar, dass das BAZG seine Ausrüstung oder sein Personal anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt. Das Gleiche gilt für die anderen Überwachungsmassnahmen, welche die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden gemäss VE-VStrR anordnen können. Wahrscheinlich wird der Bedarf nicht überall gleich sein. Wenn sich eine Behörde technische Mittel beschafft, wäre es sinnvoll und unter dem Gesichtspunkt eines vernünftigen und bedachten Einsatzes öffentlicher Mittel auch von Vorteil, wenn sie diese Mittel einer anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zur Verfügung stellen oder auch selbst die Durchführung der betreffenden Massnahme im Auftrag dieser Behörde übernehmen könnte. Für die zu erledigenden Aufgaben wäre es in der Tat nicht notwendig und damit unverhältnismässig, wenn man verlangen würde, dass jede Behörde über die gesamte technische Ausrüstung und das entsprechende Personal verfügen sollte. Zudem ist fraglich, ob die Bundeskriminalpolizei den gesamten Bedarf im Bereich der digitalen Ermittlungen nach Artikel 37 VE-VStrR alleine bewältigen könnte. Deshalb sieht Artikel 38 Absatz 1 erster Satz VE-VStrR die Möglichkeit vor, dass die zuständige Verwaltungseinheit eine andere Verwaltungseinheit mit Ermittlungshandlungen beauftragt, die den Einsatz besonderer technischer Mittel erfordern, insbesondere in den Bereichen forensische Informatik und Überwachungsmassnahmen. Um den am Schluss der Erläuterungen zum vorangehenden Artikel genannten Anforderungen Rechnung zu tragen, bestimmt Absatz 1 zweiter Satz, dass die Delegation in Form von schriftlichen Anweisungen erfolgen muss, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken. Es handelt sich hier um die gleichen Anforderungen wie in Artikel 39 Absatz 1 VE-VStrR, der seinerseits Artikel 312 Absatz 1 StPO (Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei) übernimmt.
Absatz 2 regelt die Kostenfrage. Nach Absatz 2 erster Satz kann die Verwaltungseinheit, die Leistungen erbracht hat, der mit dem Verwaltungsstrafverfahren befassten Verwaltungseinheit ihre tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen. Absatz 1 ermöglicht eine Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, mit dem Ziel, Synergien zu schaffen; die Bestimmung will so verhindern, dass Ressourcen vergeudet wenden. Die erbrachten Leistungen sind also keine kostenlosen Leistungen der Amtshilfe, und die Verwaltungseinheit, die sie erbringt, soll nicht die Kosten dafür tragen müssen. Sie darf aber auch keinen Gewinn daraus ziehen. Im Übrigen sind in dem Verwaltungsstrafverfahren, für das die Leistungen erbracht wurden, die Kosten dieser Leistungen gleich zu behandeln, wie wenn die zuständige Verwaltungseinheit die Leistungen selbst erbracht hätte. Deshalb hält Absatz 2 zweiter Satz fest, dass diese Kosten nicht als Auslagen gelten. Andernfalls würde die beschuldigte Person Gefahr laufen, erheblich höhere Kosten zu tragen, je nachdem, ob die betreffenden Ermittlungshandlungen direkt von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde vorgenommen werden.
Artikel 39 Aufträge an die Polizei
Artikel 39 ist neu. Er übernimmt Artikel 312 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Grundsätzlich erhebt die Verwaltungseinheit nach Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens selber die Beweise, wie dies auch die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung in den Strafverfahren nach StPO tut. Auch im Verwaltungsstrafverfahren kann es notwendig und sinnvoll sein, die Durchführung bestimmter Untersuchungs-