Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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handlungen der Polizei zu übertragen. Für die Verwaltungseinheit gelten hierfür nun dieselben Voraussetzungen wie für die Staatsanwaltschaft. Personen, die von einer polizeilichen Handlung betroffen sind, geniessen demnach dieselben Rechte, wie wenn die Verwaltungseinheit die Handlung vornimmt.
Wie im ordentlichen Strafverfahren kann an sich gegen die Delegation einer Untersuchungshandlung durch die Verwaltungseinheit an die Polizei nicht Beschwerde im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 VE-VStrR geführt werden. Die betroffene Person ist zur Beschwerde gegen eine solche Handlung nur berechtigt, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat. Schränkt jedoch die Delegation durch die Verwaltungseinheit die Teilnahme der beschuldigten Person ein, ist eine Beschwerde dagegen zulässig. Zudem kann gegen die von der Polizei vorgenommenen Handlungen selbst Beschwerde geführt werden.164
Auf Stufe Bundesgerichtsbarkeit ist die Polizei i.S. von Artikel 312 StPO die Bundeskriminalpolizei, vgl. Artikel 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes165. Artikel 39 VE-VStrR übernimmt nun die gleiche Regelung für das Verwaltungsstrafrecht, unter ausdrücklicher Erwähnung der Bundeskriminalpolizei. Konkret ist sie eine Einheit im Bundesamt für Polizei (fedpol).166 Die Inanspruchnahme der Polizei der Kantone und Gemeinden fällt in den Bereich der nationalen Rechtshilfe und richtet sich daher nach den Artikeln 55 ff. VE-VStrR.
Die Möglichkeit, die Dienste der Bundeskriminalpolizei in Anspruch zu nehmen, bringt neue Aufgabe für fedpol mit sich. In der Praxis dürfte vor allem für die digitalen Ermittlungen auf fedpol zurückgegriffen werden, Solche Ermittlungen sind in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht sehr aufwändig und kostenintensiv. Es versteht sich, dass sie sich in Zukunft weiter entwickeln werden, es scheint deshalb unvermeidbar, fedpol zusätzliche Ressourcen zuzusprechen (vgl. auch Bemerkungen unten in Ziff. 5.1).
Artikel 40 Vereinigung von Verfahren
Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann nach dem geltenden Artikel 20 Absatz 3 VStrR das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. In der Praxis beschränkt sich das Departement darauf, der Vereinigung zuzustimmen. Die Diskussionen in der Arbeitsgruppe haben nun aber ergeben, dass die Zustimmung des Departements nicht mehr gerechtfertigt ist. Artikel 40 VE-VStrR ändert deshalb den geltenden Artikel 20 Absatz 3 VStrR, indem er die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständigen Behörde ermächtigt, über die Vereinigung zu entscheiden.
Einige Spezialgesetze gehen weiter als der geltende Artikel 20 Absatz 3 VStrR, indem sie die Vereinigung von Verwaltungsstrafverfahren erlauben, die in der Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden liegen (Art. 103 Abs. 3 MWSTG und Art. 90 Abs. 2 HMG),
164 Siehe dazu CR CPP-GRODECKI/CORNU, Art. 312 N 19 m. w. H.
165 Strafbehördenorganisationsgesetz, StGOB; SR 173.71
166 Art. 9 Abs. 2 Bst. c und g der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1)