Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Artikel 43 und 44 Zwangsmassnahmengericht

Die Artikel 43 und 44 regeln in erster Linie die Zuständigkeit ratione materiae und die Zuständigkeit ratione loci des ZMG. Sie bestimmen für das ZMG dasselbe wie die Artikel 41 und 42 für die beurteilende Behörde.

Artikel 43 Sachliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

Absatz 1 erster Satz präzisiert, dass kantonale Gerichte – und nicht eine oder verschiedene Gerichtsbehörden des Bundes – die Befugnisse ausüben, die der VE-VStrR dem ZMG zuweist (s. Art. 153 ff. VE-VStrR, Zwangsmassnahmen). Er übernimmt in dieser Hinsicht die Lösung des geltenden Rechts. Über alle Zwangsmassnahmen in Fällen der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit des Bundes entscheiden kantonale Gerichte. Im Unterschied zur Regelung des geltenden Rechts übernehmen diese Gerichte also eine Bundesaufgabe. Absatz 1 übernimmt damit die Lösung von Artikel 65 Absatz 1 StBOG), der für Fälle der ordentlichen Bundesgerichtsbarkeit gilt, für welche die BA zuständig ist. Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte werden nicht zu Bundesbehörden, sondern handeln aufgrund der vom Bund übertragenen Befugnis. Denn zurzeit gibt es kein ZMG auf Bundesebene, das heisst keine Bundesbehörde, die diese Funktion innehat.

Die Schaffung eines Bundeszwangsmassnahmengerichts, das möglicherweise dem BStGer angegliedert wäre, könnte eine Alternative zum oben vorgeschlagenen System sein. Dafür sprechen könnte insbesondere, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die das Verwaltungsstrafrecht des Bundes anwenden, Bundesbehörden sind. Allerdings hat die oben dargelegte Lösung unter anderem den Vorteil der grösseren Nähe der Behörde zu den am Verfahren beteiligten Personen. Dies ist insbesondere wichtig bei Zwangsmassnahmen, die eine kurzfristig angesetzte Anhörung der beschuldigten Person und der mit der Untersuchung betrauten Person nötig machen, wie bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Schaffung eines Bundeszwangsmassnahmengerichts als Alternative zur vorgeschlagenen Lösung liesse sich nicht ohne Weiteres bewerkstelligen, und ihre Umsetzung könnte organisatorisch kompliziert sein. Zudem besteht keine Notwendigkeit für die Schaffung eines solchen Gerichts für Fälle in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, zumal das heutige System zufriedenstellend ist. Schliesslich müsste dieses Gericht folgerichtig auch für die Beurteilung von Fällen der ordentlichen Bundesstrafgerichtsbarkeit zuständig sein, in denen bislang die BA entscheidet. Das heutige System für die entsprechenden Verfahren funktioniert jedoch zufriedenstellend.

Der Kanton, dem das mit einer Verwaltungsstrafsache befasste Gericht angehört, kann vom Bund die Erstattung der Kosten im Sinne von Artikel 300 VE-VStrR fordern.

Absatz 1 zweiter Satz bestimmt das Recht, nach dem sich das Verfahren vor dem ZMG richtet. Es handelt sich um die StPO, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des VE-VStrR. Dies ist nur folgerichtig, weil das ZMG im ordentlichen Strafverfahren die StPO anwendet und der VE-VStrR von dieser grundsätzlich nur abweichen soll, wenn die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens es rechtfertigen. Der Verweis auf die StPO betrifft beispielsweise die Regeln über die Vorladung, den Ablauf der Verhandlung oder die Beweisführung.

Absatz 2 übernimmt Artikel 18 Absatz 2 StPO.