Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

oder auch die Vereinigung von Verfahren, für die sowohl die ordentlichen Strafbehörden als auch die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zuständig sind (Art. 90 Abs. 2 und 4 HMG).

In Fällen, in denen nach demselben oder einem anderen Gesetz mehrere Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zuständig sind, erscheint es gerechtfertigt, die Möglichkeit der Vereinigung, wie in Artikel 90 Absatz 2 HMG vorgesehen, auf das gesamte Verwaltungsstrafrecht auszudehnen, unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht. Denn die Situation ist die gleiche wie beim geltenden Artikel 20 Absatz 3 VStrR, mit dem einzigen Unterschied, dass alle beteiligten Behörden Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden sind. Wenn es aus Gründen der Verfahrensökonomie gerechtfertigt sein kann, eine Verwaltungsstrafsache mit einer Strafsache der ordentlichen, im betroffenen Verwaltungsbereich nicht spezialisierten Strafgerichtsbarkeit zu vereinigen, ist eine Vereinigung auch dann gerechtfertigt, wenn die andere beteiligte Verwaltung ebenfalls eine (auf einem anderen Gebiet spezialisierte) Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde ist, wenn zwischen den beiden Verfahren eine Verbindung besteht.

Die gleichen Gründe rechtfertigen es auch, die Vereinigung von Verfahren in der Hand einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde auf Strafsachen auszudehnen, die nach demselben Gesetz sowohl in die Zuständigkeit dieser Behörde als auch in die Zuständigkeit des Bundes oder der Kantone fallen, so wie es heute Artikel 90 Absätze 2 und 4 HMG vorsieht. Einerseits besteht dann zwischen den verschiedenen Verfahren ein genügender Sachzusammenhang, andererseits ist die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde auf dem Gebiet spezialisiert, welches das in Frage stehende Gesetz regelt.

Ist die gleichzeitige Zuständigkeit von Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde und Strafbehörde von Bund oder Kantonen in verschiedenen Gesetzen begründet, scheint es auf den ersten Blick gerechtfertigt, es bei der Möglichkeit der Vereinigung in der Hand der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde zu belassen, wie es der geltende Artikel 20 Absatz 2 vorsieht. Die Verfolgung eines Verbrechens oder Vergehens nach StGB einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zu überlassen, mutet tatsächlich überzogen an. Weil es um denselben Sachverhalt geht, gebietet aber der Grundsatz der Verfahrensökonomie, den ordentlichen und den Verwaltungsstrafbehörden die Entscheidungsfreiheit zu lassen, welches Vorgehen das effizienteste ist. Die Einigung unter den beteiligten Behörden stellt eine ausreichende Sicherung gegen unangebrachte Verfahrensvereinigungen dar.

Aus all diesen Gründen sieht der neue Artikel 40 VE-VStrR die Möglichkeit vor, im Fall von (in einem oder mehreren Gesetzen begründeter) Mehrfachzuständigkeit die Verfahren in der Hand entweder einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde oder einer Strafbehörde von Bund oder Kantonen zu vereinigen, vorausgesetzt, es handelt sich um denselben Sachverhalt oder zwischen den Verfahren besteht ein enger Sachzusammenhang, und die beteiligten Behörden sind sich einig.

Artikel 41 Beurteilung. Sachliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde

Artikel 41 übernimmt den geltenden Artikel 21 VStrR mit einigen Änderungen.

Wie der geltende Artikel 21 Absatz 1 VStrR sieht Absatz 1 vor, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung der Straftaten während der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens bei der beteiligten Verwaltung (Verwaltungseinheit gemäss Terminologie des VE-VStrR) liegt. Absatz 1 – ebenso wie Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR – sieht zudem wie der geltende Artikel 21 Absatz 1 VStrR im Wesentlichen vor, dass für die Beurteilung einer Strafsache das Gericht