Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Artikel 45 VE-VStrR bestimmt, welche Behörde über Beschwerden gegen die Entscheide des zuständigen ZMG entscheidet. Es handelt sich dabei um die Beschwerdekammer des BStGer. Diese Lösung entspricht Artikel 65 Absatz 3 StBOG und ist in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b StBOG zu lesen. Der Rechtsmittelweg führt demzufolge nicht an eine kantonale Beschwerdeinstanz, sondern an die Beschwerdekammer des BStGer. Diese Klarstellung ist nötig, weil die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte nicht zu Bundesbehörden werden, sondern vielmehr vom Bund delegierte Aufgaben erfüllen. Dass sie kantonale Behörden bleiben, ist auch bei der Frage nach dem Beschwerdeweg an das Bundesgericht von Bedeutung (Art. 80 BGG).170
Artikel 44 Örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
Artikel 44 verweist auf Artikel 42 VE-VStrR. Die Zuständigkeit ratione loci des ZMG (eines Kantons) bestimmt sich somit nach denselben Regeln, wie sie für das Gericht (eines Kantons) gelten, das für die materielle Beurteilung einer Sache zuständig ist. Artikel 44 weitet die Bestimmung des geltenden Artikels 53 Absatz 2 Buchstabe b VStrR, der für die Festnahme gilt, auf alle Zwangsmassnahmen aus.
Artikel 45 Verfahren gegen Jugendliche
Artikel 45 übernimmt den geltenden Artikel 23 VStrR mit einigen Änderungen.
Artikel 45 bestimmt die Behörde, die zuständig ist, wenn die Tat von einer oder einem Jugendlichen begangen wurde, beziehungsweise das in diesem Fall anwendbare Verfahren. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht: zum einen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde beziehungsweise die Verfahrensvorschriften des VStrR; zum andern die Jugendstrafbehörde beziehungsweise die Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)171. Der geltende Artikel 23 Absatz 1 VStrR sieht, insbesondere aus Effizienzgründen, das Gleiche vor wie bei erwachsenen Beschuldigten nämlich, dass grundsätzlich die Behörde, die über Fachkenntnisse im jeweiligen Verwaltungsbereich verfügt, auch die Verfahren gegen Jugendliche führt. Gemäss dieser Regelung und in Abweichung vom genannten Grundsatz wird die Weiterführung des Verfahrens – namentlich auf deren Antrag – den Behörden der Jugendstrafrechtspflege übertragen, insbesondere wenn dies für die betroffenen Jugendlichen günstig ist.
Die inhaltlichen Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sprechen dafür, die Zuständigkeit bei den Verwaltungsstrafbehörden zu belassen, wohingegen die spezifischen Eigenheiten der Jugendlichen, die ihren Niederschlag in der JStPO gefunden haben, für die Übertragung der Zuständigkeit an die Jugendstrafbehörden sprechen. Bei dieser Interessenabwägung überwiegen die Argumente für die Übertragung der Zuständigkeit an die Jugendstrafbehörden. Heutzutage ist es völlig undenkbar, ein Verfahren, das den spezifischen Eigenheiten der Jugendlichen Rechnung trägt, auf sie nicht anzuwenden. Würde die Zuständigkeit nicht den Behörden der Jugendstrafrechtspflege übertragen, entstünde eine Ungleichbehandlung von Jugendlichen, die eine Tat nach dem Verwaltungsstrafrecht begangen haben, und Jugendlichen, die eine Tat nach dem ordentlichen Strafrecht begangen haben. Denn nur Letztere kommen in Kontakt mit den Jugendstrafbehörden, die die JStPO anwenden, welche die Möglichkeit bietet, ihren Eigenheiten Rechnung zu tragen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Besonderheiten des geltenden
170 Siehe BBl 2008 8125, 8173 f.
171 SR 312.1