Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 21 Absatz 2 VStrR, wobei der Vollständigkeit halber auch die Einziehungsverfügung aufgeführt wird, gleich wie in Artikel 275 Absatz 1 VE-VStrR. Absatz 2 präzisiert, dass für die Beurteilung ein kantonales Gericht zuständig ist und nicht das Gericht des Bundes. Siehe dazu die Erläuterungen zu Absatz 1.
Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 21 Absatz 4 VStrR.
Artikel 27 übernimmt den geltenden Artikel 21 Absatz 3 VStrR nicht. Dieser ermöglicht dem Bundesrat die Überweisung einer Strafsache an die Strafkammer des BStGer. Diese Möglichkeit wurde für Fälle oder Bereiche geschaffen, die zu komplex oder zu wichtig sind,168 als dass sie der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen können. Diese Befugnis sollte nicht beim Bundesrat belassen werden. Denn die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständige Verwaltungseinheit kann diese Verantwortung sehr gut übernehmen. Aufgrund ihrer eingehenden Aktenkenntnis kann sie besser beurteilen als der Bundesrat, wann es angezeigt ist, eine Sache an die Strafkammer des BStGer zu überweisen. Allerdings ist die Komplexität oder Wichtigkeit einer Sache heutzutage kein taugliches Kriterium für deren Überweisung an die Strafkammer des BStGer. Über zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der StPO ist davon auszugehen, dass die kantonalen Rechtspflegebehörden, die grundsätzlich für die Beurteilung von Strafsachen nach Absatz 1 und Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR zuständig sind, so organisiert sind, dass sie diese Kompetenz mit der erforderlichen Qualität ausüben können. Es lässt sich auch kein anderes Kriterium erkennen, das die Überweisung einer Strafsache an die Strafkammer des BStGer rechtfertigen würde. Folglich ist es nicht mehr zeitgemäss, die Befugnis zur Überweisung einer Strafsache an die Strafkammer des BStGer dem Bundesrat, dem Departement oder der für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständigen Verwaltungseinheit zuzuweisen. Dabei wäre die Zuweisung dieser Befugnis an die Verwaltungseinheit wahrscheinlich die schlechteste Lösung. Aufgrund ihrer eingehenden Aktenkenntnis bestünde möglicherweise das Risiko, dass sie diese Befugnis nutzt, um den Gerichtsstand je nach den taktischen Interessen beim jeweiligen Verfahren zu wählen.
Artikel 42 Örtliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde
Absatz 1 hält neu noch ausdrücklich fest, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltungseinheit auf das gesamte Gebiet der Schweiz erstreckt. Diese Präzisierung bedeutet keine materielle Änderung gegenüber dem geltenden Recht.
Im Übrigen übernimmt Artikel 42 im Wesentlichen den geltenden Artikel 22 VStrR.
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 22 Absatz 1. Für die Beurteilung ist ein kantonales Gericht zuständig, nicht die Bundesgerichtsbarkeit, s. dazu die Erläuterungen zu Artikel 41 Absatz 1 VE-VStrR. Das gilt natürlich nur, wenn ein kantonales Gericht die sachlich zuständige Urteilsinstanz ist und nicht das BStGer (s. Erläuterungen zu Art. 41 Abs. 1 VE-VStrR), das für das gesamte Gebiet der Schweiz zuständig ist.
Absatz 3 erster Satz übernimmt Artikel 40 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.169
168 BSK VStrR-VEST, Art. 21 N 2.
169 BSK VStrR-VEST, Art. 22 N 5 f.