Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Verwaltungsstrafrechts kann die Jugendstrafbehörde mit der jeweiligen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde Rücksprache nehmen. Zudem ist es effizienter und stimmiger, wenn die Jugendstrafbehörde, die entsprechend spezialisiert ist, die JStPO anwendet, als wenn die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde dies übernimmt. Hinzu kommt, dass verwaltungsstrafrechtliche Fälle, die Jugendliche betreffen, äusserst selten sind. Demnach sieht Artikel 43 vor, dass bei jugendlichen Täterinnen und Tätern die Akten von der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde an die zuständige Jugendstrafbehörde überwiesen werden. Damit gelangt die JStPO zur Anwendung. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 23 des geltenden VStrR haben damit keine Berechtigung mehr und sind folglich auch nicht in Artikel 45 zu übernehmen.
Zum anwendbaren materiellen Recht siehe die Erläuterungen zu Artikel 4 VE-VStrR.
Artikel 46 Beschwerdekammer
Artikel 46 übernimmt grundsätzlich den geltenden Artikel 25 VStrR, wobei in Absatz 2 der Passus «und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters» gestrichen wird. Diese Behörde existiert nämlich nicht mehr, und der Vorentwurf schlägt – gemäss Antrag der BA – vor, die Befugnisse zu streichen, die das geltende VStrR der BA einräumt (s.o. Ziff. 3.1.2). Aus diesem Grund wird die bisherige Zuständigkeit des eidgenössischen Untersuchungsrichters nicht auf die BA übertragen
Absatz 1 erster Satz übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 25 Absatz 1 VStrR. Er bezeichnet das Gericht, das die Rolle der gerichtlichen Beschwerdeinstanz übernimmt, das heisst die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 34 Bst. c VE-VStrR). Diese Behörde ist von der internen Beschwerdeinstanz der betreffenden Verwaltungseinheit zu unterscheiden (s. Art. 46 Abs. 1 VE-VStrR und die Erläuterungen dazu). Der Begriff «Anstände» wurde nicht aus dem geltenden Artikel 25 Absatz 1 VStrR übernommen. Während der Begriff «Beschwerde» auf ein Rechtsmittel einer Privatperson abzielt, das sich gegen ein Urteil, einen Entscheid oder eine Handlung einer Behörde richtet, bezieht sich der Begriff «Anstände» auf Fälle, in denen eine Behörde eine Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einreicht, wie beispielsweise in den Fällen von Artikel 42 Absatz 2, 60 Absatz 1 und 300 Absatz 3 VE-VStrR.172 Der im Falle eines Anstandes eröffnete Rechtsmittelweg, d. h. die Beschwerde an die Beschwerdekammer des BStGer, wird in den Bestimmungen des VE-VStrR erwähnt, welche die jeweiligen Anstände regeln.
Absatz 1 zweiter Satz nennt das Recht, welches das Verfahren vor dem genannten Gericht regelt. Es handelt sich um die StPO unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des VE-VStrR. Diese Regelung ist die Folge von Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a StBOG, der in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b StBOG zu lesen ist. Der Verweis in Absatz 1 zweiter Satz bezieht sich vor allem auf die Artikel 393–397 StPO, aber auch auf alle anderen einschlägigen Bestimmungen der StPO, so beispielsweise auf die Regeln über Form, Inhalt und Eröffnung der Entscheide (Art. 80 ff. StPO).
Artikel 47 Beschwerde bei Zwangsmassnahmen
Artikel 47 übernimmt den geltenden Artikel 26 Absatz 1 VStrR. Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen oder Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des BStGer Beschwerde geführt werden, gleichviel ob dafür die mit der Untersuchung
172 Siehe analog dazu BSK VStrR-LEONOVA, Art. 25 N 1 f.