Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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zuständig ist, wenn die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB gegeben sind. Absatz 1 präzisiert, dass dieses Gericht, das für das Urteil in der Sache zuständig ist, ein Gericht eines Kantons sein muss; das bedeutet, dass dies das erstinstanzliche Gericht oder dessen Berufungsgericht (Art. 34 Bst. b und d VE-VStrR) sein kann («kantonale Gerichte»). Diese Präzisierung ist angebracht, weil nun neben der kantonalen Gerichtsbarkeit eine vollständige Bundesgerichtsbarkeit besteht, was zum Zeitpunkt der Einführung des geltenden VStrR noch nicht der Fall war. Absatz 1 spielt in dieser Hinsicht für die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens die gleiche Rolle wie Artikel 22 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die speziellen Verwaltungsgesetze können Ausnahmen von dieser Urteilskompetenz der kantonalen Gerichte vorsehen. Ein Beispiel dafür ist Artikel 50 Absatz 2 FINMAG167, der die Zuständigkeit des BStGer festschreibt.

Eine Alternative zu der in Absatz 1 vorgesehenen Urteilskompetenz der kantonalen Gerichte bestünde darin, in dieser Bestimmung diese Kompetenz der Bundesgerichtsbarkeit, genauer dem BStGer, zuzuweisen. Dies liesse sich damit begründen, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die das Verwaltungsstrafrecht des Bundes anwenden, Bundesbehörden sind und dass somit eine vollständige Bundesgerichtsbarkeit besteht. Läge die Zuständigkeit bei einer einzigen gerichtlichen Instanz, könnte diese leichter die verwaltungsrechtlichen Fachkenntnisse erwerben, die es rechtfertigen, mit der Verfolgung und Beurteilung von verwaltungsstrafrechtlichen Delikten die Verwaltung statt die Strafbehörden zu betrauen. Wird die Urteilskompetenz bei den Kantonen belassen, hat dies jedoch unter anderem den Vorteil der grösseren Nähe der beurteilenden Behörde zu den am Verfahren beteiligten Personen. Eine Änderung der Zuständigkeit gegenüber dem, was das geltende VStrR vorsieht, liesse sich nicht ohne Weiteres umsetzen. Die Übertragung dieser Zuständigkeit an das BStGer könnte insbesondere komplizierte Anpassungen auf organisatorischer und finanzieller Ebene erfordern. Sie ist auch nicht notwendig, weil das heutige System sich bewährt hat und hinsichtlich der Urteilskompetenz zufriedenstellend ist. Was die sachliche Zuständigkeit anbelangt, wird daher das System des geltenden VStrR beibehalten.

Der Kanton, dem das mit einer Verwaltungsstrafsache befasste Gericht angehört, kann vom Bund die Erstattung der Kosten im Sinne von Artikel 300 VE-VStrR fordern. Diese Möglichkeit bietet bereits das geltende VStrR.

Ausserdem ist gemäss Absatz 1 die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständige Verwaltungseinheit befugt, zu entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB zu beantragen und somit der Fall an das zuständige Gericht zu überweisen ist. Damit ändert sich die im geltenden Artikel 21 Absatz 1 VStrR vorgesehene Regelung, wonach das Departement, dem die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständige Verwaltungseinheit angehört, diese Befugnis hat und somit einem solchen Antrag zustimmen muss. Die Diskussionen in der Arbeitsgruppe haben ergeben, dass die im geltenden Artikel 21 Absatz 1 VStrR vorgesehene Zustimmung nicht mehr angemessen ist. Die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständige Verwaltungseinheit kann nämlich im Vergleich zum Departement, dem sie angehört, besser beurteilen, ob eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB beantragt werden soll. Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR übernimmt den geltenden Artikel 73 Absatz 1 VStrR und passt ihn dementsprechend an (s. Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR).

167 SR 956.1