Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Bestimmung eingefügt wird, die analog zu Artikel 58 VwVG den Devolutiveffekt der Beschwerde im Verwaltungsverfahren abschwächt.178 Anders zu entscheiden hiesse, im VE-VStrR an einem Relikt aus dem Verwaltungsverfahren festzuhalten, das für das Strafverfahren nicht wünschenswert ist, und ohne Grund von der im ordentlichen Strafverfahren geltenden Lösung abzuweichen, die für Beschwerden an das Bundesgericht den Devolutiveffekt vorsieht.

Artikel 48 Beschwerde bei sonstigen Untersuchungshandlungen

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 27 Absatz 1 VStrR. Dabei werden jedoch die Begriffe «Direktor» und «Chef der beteiligten Verwaltung» ersetzt durch «Chefin oder Chef der Strafverfolgung» (s.o. Ziff. 3.1.5). Der in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Rechtsmittelweg, an die interne Beschwerdeinstanz der Verwaltungseinheit, ist typisch für die Verwaltung und damit auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Eine Alternative wäre jedoch, Absatz 1 Buchstabe a zu streichen und den VE-VStrR so anzupassen, dass gegen Untersuchungshandlungen der mit der Untersuchung betrauten Person, die keine Zwangsmassnahmen darstellen, direkt bei der Beschwerdekammer des BStGer Beschwerde geführt werden kann, wie dies bei Zwangsmassnahmen der mit der Untersuchung betrauten Person möglich ist (Art. 47 VE-VStrR). Absatz 1 Buchstabe a führt häufig nur zu einer Verlängerung des Verfahrens, auch zu Ungunsten der beschuldigten Person. Denn die Person, die über die Beschwerde gegen die Untersuchungshandlung der mit der Untersuchung betrauten Person entscheidet, weicht nur selten von deren Entscheid ab, und die beschuldigte Person zieht den Beschwerdeentscheid häufig an die Beschwerdekammer des BStGer weiter. Diese Situation spricht für die genannte Alternative. Deren Umsetzung könnte zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Beschwerdekammer des BStGer mit sich bringen. Dieser ist jedoch zu relativieren, weil gegen den Beschwerdeentscheid oft in einem zweiten Schritt Beschwerde bei der genannten Gerichtsbehörde geführt wird. Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschlagene Lösung, welche die bestehende Regelung des geltenden Artikels 27 Absatz 1 VStrR übernimmt, stösst jedoch nicht auf deutlichen Widerstand, es ist also legitim, sie beizubehalten.

Absatz 1 Buchstabe b sieht neu die Möglichkeit vor, dass gegen eine Amtshandlung oder Säumnis der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung bei der Beschwerdekammer des BStGer – als gerichtliche Beschwerdeinstanz – Beschwerde geführt werden kann, auch wenn kein Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen besteht. Denn im Unterschied zur Regelung des geltenden Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe a VStrR, die im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen gilt, geht aus Buchstabe b nicht hervor, ob eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder Säumnis des Direktors oder des Chefs der beteiligten Verwaltung – dessen Befugnisse im VE-VStrR der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung zugewiesen werden – , die in keinem Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen steht, zulässig ist und welche Instanz gegebenenfalls darüber entscheidet. Im Gesetz sollte auch für einen solchen Fall ein Rechtsmittel vorgesehen werden. Es erscheint angemessen, als Rechtsmittel in einem solchen Fall die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer vorzusehen, wie dies der geltende Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a VStrR im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen vorsieht.

Absatz 2, der sich an Artikel 394 Buchstabe b StPO anlehnt, ist aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht. Damit soll nämlich verhindert werden, dass das Einreichen von Beschwerden die Verfolgungsverjährung nach sich ziehen kann. Absatz 2 sieht als Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Beschwerde vor, dass der betreffende Beweisantrag ohne Rechtsnachteil in einem Einspracheverfahren gegen einen Strafbescheid (Art. 270–274 VE-VStrR) wiederholt werden kann, wobei eine Strafverfügung den Strafbescheid ablösen

178 BBl 1965 II 1371