Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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betraute Person oder die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung verantwortlich ist. Artikel 47 bezeichnet auch die Behörde, die über Beschwerden gegen die Entscheide des zuständigen ZMG entscheidet (s.o. die Erläuterung zu Art. 43 VE-VStrR am Schluss). Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Beschwerdekammer des BStGer, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im VE-VStrR. Die Absätze 4 und 5 von Artikel 181 VE-VStrR, die vorsehen, dass das ZMG endgültig über die betreffenden Fragen entscheidet, stellen solche Bestimmungen dar. Die Entscheide des ZMG, die Gegenstand dieser Bestimmungen sind, können gemäss Artikel 80 BGG in der durch den VE-VStrR geänderten Fassung direkt beim Bundesgericht angefochten werden (s.u. die Erläuterungen unter Ziff. 4.3.1 zu Art. 80 Abs. 2 dritter Satz BGG).

Artikel 47 übernimmt dagegen den geltenden Artikel 26 Absatz 2 VStrR nicht. Dieser sieht vor, dass die Beschwerde je nach angefochtener Amtshandlung bei einer anderen Behörde einzureichen ist: entweder bei der Beschwerdekammer des BStGer oder beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. Beschwerdeinstanz ist in all diesen Fällen die Beschwerdekammer des BStGer.173 Auch nicht übernommen wird der geltende Artikel 26 Absatz 3 VStrR. Dieser gibt dem Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ausdrücklich die Möglichkeit zur Wiedererwägung der angefochtenen Amtshandlung, wenn die Beschwerde aufgrund des geltenden Artikels 26 Absatz 2 VStrR an ihn zu richten ist.174 Die Regelung von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 des geltenden VStrR, die sich offenbar an das Verwaltungsverfahren anlehnt und zumindest als sehr ungewöhnlich für das Strafverfahren gewertet werden kann, ist tatsächlich problematisch. Sie führt zu absurden Situationen bei der Anordnung dringender vorsorglicher Massnahmen, die keinen Aufschub dulden und ohne Anhörung der gegnerischen Partei verfügt werden müssen. Eine solche Situation entsteht im Anwendungsfall nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 des geltenden VStrR, weil die Beschwerde nicht direkt bei der Beschwerdekammer des BStGer eingereicht wird, sondern vorher beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung eingehen muss. Dieser kann sie für mehrere Tage bei sich aufbewahren, und die Beschwerdekammer des BStGer erhält während dieser Zeit nicht einmal Kenntnis davon, dass eine Beschwerde eingereicht wurde. Dieses Verfahren kann die Anordnung dringender vorsorglicher Massnahmen durch die Beschwerdeinstanz, nämlich die Beschwerdekammer des BStGer, verhindern.175 Um dieses Problem zu beheben, muss sichergestellt werden – wie es in Artikel 47 vorgesehen ist –, dass die Beschwerde in allen Fällen direkt bei der Beschwerdekammer des BStGer eingereicht wird, wie dies auch im ordentlichen Strafverfahren der Fall ist. Zwar wird der geltende Artikel 26 Absatz 3 VStrR – der wie Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)176 den Devolutiveffekt der Beschwerde relativiert177– nicht übernommen. Dennoch kann die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung dann im Rahmen des von der Beschwerdekammer des BStGer eingeleiteten Schriftenwechsels – der je nach den vom Gericht gewährten Fristverlängerungen mehr oder weniger lang dauern kann – ihre bzw. seine Haltung zur angefochtenen Amtshandlung ändern. Auch wenn das BStGer, anders als es Artikel 58 Absatz 3 VwVG für das Verwaltungsverfahren vorsieht, die Beschwerde weiter behandeln muss, ohne an eine solche, im Rahmen des Schriftenwechsels mitgeteilte Meinungsänderung der Verwaltungseinheit gebunden zu sein, wird es diese Änderung und die dahinterstehenden Motive bei seiner Beurteilung als ein Element unter anderen einbeziehen. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht angebracht, vom Grundsatz der devolutiven Wirkung der Beschwerde an das BStGer abzuweichen, indem eine

173 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 26 N 36 und 38.

174 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 26 N 39.

175 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 26 N 41.

176 SR 172.021

177 BBl 1965 II 1371