Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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kann. Damit steht Absatz 2 in einem logischen Zusammenhang mit dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 4 VE-VStrR.

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 27 Absatz 2 VStrR. Aus Gründen der Klarheit wird präzisiert, dass es hier um den Beschwerdeentscheid der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung geht.

Absatz 4 bestimmt, dass gegen den Beschwerdeentscheid der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung bei der Beschwerdekammer des BStGer Beschwerde geführt werden kann, wie dies auch im geltenden Artikel 27 Absatz 3 VStrR vorgesehen ist. Im Unterschied zu dieser Bestimmung und in Übereinstimmung mit Artikel 47 Absatz 2 VE-VStrR schränkt jedoch Absatz 4 die Kognition der Beschwerdekammer des BStGer nicht ein und entspricht damit den Anforderungen nach Artikel 29a BV.179

Absatz 5 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 27 Absatz 4 VStrR.

Artikel 49 Gemeinsame Bestimmungen

Zunächst sollte klargestellt werden, dass die Bestimmungen von Artikel 49 auf Verfahren vor den verschiedenen Behörden anwendbar sind, die je nach den im vorliegenden Fall angefochtenen Amtshandlungen oder Säumnissen als Beschwerdeinstanz fungieren können, sei es in Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 47 und 48 Abs. 1 Bst. b VE-VStrR) oder vor der internen Beschwerdeinstanz der betreffenden Verwaltungseinheit (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR).

Absatz 1 ändert den geltenden Artikel 28 Absatz 1 VStrR. Um eine schwer zu rechtfertigende Abweichung von der Regelung der StPO zu vermeiden, wird das in dieser Bestimmung genannte Interesse, das Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist, durch das in Artikel 382 Absatz 1 StPO vorgesehene Interesse ersetzt. So wird das «schutzwürdige Interesse», das nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern auch ein bloss faktisches Interesse sein kann,180 durch das «rechtlich geschützte Interesse» ersetzt, für welches das Vorliegen eines bloss faktischen Interesses nicht genügt.181 Das BStGer hatte bereits Gelegenheit, das Erfordernis eines rechtlich geschützten Interesses mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerde in Bezug zu setzen.182 Der geltende Artikel 28 Absatz 1 zweiter Satz VStrR wird nicht übernommen. Das Verfahren im Zusammenhang mit Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird neu in besonderen Bestimmungen (Art. 179 ff. VE-VStrR) geregelt, die sich stark an die entsprechenden Bestimmungen der StPO anlehnen, die keine analoge Regelung wie der geltende Artikel 28 Absatz 1 zweiter Satz VStrR vorsehen.

Absatz 2 sieht vor, dass die Behörde, die die Beschwerde beurteilt, über uneingeschränkte Kognition verfügt. Er übernimmt den geltenden Artikel 28 Absatz 2 VStrR, wobei der zweite Satz dieser Bestimmung dementsprechend entfällt (s.o. Erläuterungen zu Art. 48 Abs.4 VE-VStrR).

Absatz 3 legt die Beschwerdefrist auf 10 Tage fest. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss StPO (Art. 396 Abs. 1) 10 Tage, wogegen sie im geltenden VStrR (Art. 28 Absatz 3) nur 3 Tage

179 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 27 N 23 f.

180 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 28 N 6 und 9 sowie die dort zitierte Rechtsprechung.

181 CR CPP-CALAME, Art. 382 N 1 f.

182 BStGer, 19.12.2018, BV.2018.24, E. 1.2