Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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(Art. 34 VE-VStrR). Denn diese Artikel gelten nicht für die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, die in der StPO geregelt ist (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Artikel 50 Ausstandsgründe

Artikel 50 übernimmt Artikel 56 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird (s.o. Erläuterungen zu Art. 50-54). Der Fall von Buchstabe e wird unverändert übernommen, auch wenn es nur um das Verfahren vor der Verwaltung geht. In diesem ist insbesondere die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung betroffen. Die Ausstandsgründe gelten aber auch, wenn Sachverständige, Übersetzerinnen oder Übersetzer, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher betroffen sind. Der Umstand, dass eine Person in derselben Behörde gleichzeitig Aufgaben der administrativen Aufsicht und der Strafverfolgung wahrnimmt, genügt nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.185

Artikel 51 Mitteilungspflicht

Artikel 51 übernimmt Artikel 57 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die Mitteilung muss an diejenige Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde i.S. von Artikel 33 VE-VStrR gehen, die für die betroffene Ermittlungshandlung zuständig ist. Das kann beispielsweise die Polizei sein, wenn sie durch die mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 39 VE-VStrR) befasst wurde und eine Polizistin oder ein Polizist in den Ausstand treten muss, oder auch die Verwaltungseinheit, wenn die Person, die für die Protokollierung einer von dieser Einheit durchgeführten Einvernahme zuständig ist, in den Ausstand treten muss.

Artikel 52 Ausstandsgesuch einer beschuldigten Person

Artikel 52 übernimmt Artikel 58 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Artikel 53 Entscheid

Absatz 1 übernimmt Artikel 59 Absatz 1 StPO mit den Änderungen, die sich im Rahmen der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 ergeben.186 Dabei wird er an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst. Dass in Buchstabe c die Verwaltungseinheit genannt wird, steht nicht in Widerspruch zum Grundsatz, dass das Ausstandsgesuch gegen eine bestimmte Person gerichtet sein muss. Denn Buchstabe c bedeutet nicht, dass die Verwaltungseinheit als solche betroffen ist, sondern Mitglieder dieser Einheit als Behörde i.S. von Artikel 33 Buchstabe b.

Absatz 2 übernimmt Artikel 59 Absatz 2 StPO.

Absatz 3 übernimmt Artikel 59 Absatz 3 StPO.

185 BStGer, 3.12.2004, BK-B 171/04, E. 3.1 und 3.2.

186 BBl 2022 1560