Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht

einschliesslich der ordentlichen Strafbehörden – den Behörden, die für die Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen zuständig sind, Rechtshilfe gewähren müssen.192

Die in Absatz 2 genannte Polizei ist die, welche den Weisungen der für die Ermittlungen zuständigen Behörde untersteht, analog zu Artikel 43 Absatz 2 StPO in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 312 StPO für das ordentliche Strafverfahren.193 Im Verwaltungsstrafverfahren ist das demnach die Bundeskriminalpolizei als Polizeicorps, das gemäss Artikel 39 VE-VStrR den Weisungen der Verwaltungseinheit untersteht (vgl. die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Wie die StPO und im Unterschied zum geltenden Artikel 30 Absätze 1 und 4 VStrR erwähnen die Artikel 55 ff. VE-VStrR die Behörden und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen nicht mehr. Diese sind nämlich im Begriff der Behörden des Bundes und der Kantone miteingeschlossen.194

Artikel 56 Verpflichtung zur Rechtshilfe

Diese Verpflichtung ist indirekt Gegenstand des geltenden Artikels 30 Absatz 2 VStrR, der die Gründe nennt, aus denen die Rechtshilfe verweigert werden kann. Artikel 44 StPO verfährt umgekehrt, indem er die Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet und keine Möglichkeit für deren Verweigerung nennt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Rechtshilfe weitreichend sein soll, ist sie nicht unbeschränkt. Die ersuchte Behörde darf nämlich die beantragte Rechtshilfe aus guten Gründen verweigern. Obwohl sie nicht explizit ausformuliert ist, kann daher die in Artikel 44 StPO vorgesehene Verpflichtung zur Rechtshilfe Beschränkungen unterliegen. Diese entsprechen den Gründen, die in Bestimmungen wie Artikel 27 Absatz 2 des früheren Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege195, im geltenden Artikel 30 Absatz 2 VStrR oder in Artikel 40 FINMAG aufgeführt sind.196 Zudem verlangt Artikel 194 Absatz 2 StPO ausdrücklich, dass die Interessen an der Herausgabe von Akten gegen die (öffentlichen oder privaten) Interessen, die der Herausgabe entgegenstehen, abzuwägen sind. Letztlich braucht es im Einzelfall immer eine Abwägung der vorliegenden Interessen, die in erster Linie Aufgabe der ersuchten Behörde ist. Statt die Rechtshilfe zu verweigern, muss sie auch prüfen, ob mildere Massnahmen möglich wären, um zum Beispiel bestehenden Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen.197 Anders als die StPO (Art. 194) enthält das geltende VStrR keine gesonderte Bestimmung über den Beizug von Akten. Dieser ist bereits von Artikel 30 Absatz 1 zweiter Teil VStrR erfasst. Der VE-VStrR behält diese Systematik bei.

So hält Artikel 56 VE-VStrR nicht nur den Grundsatz der Verpflichtung zur Rechtshilfe fest, sondern nennt auch die Gründe, aus denen sie verweigert werden kann. Der Randtitel des geltenden Artikels 30 VStrR wird durch den Randtitel des Artikels 44 StPO ersetzt, der genau dem Gegenstand der neuen Regelung entspricht. Die darauffolgenden Bestimmungen regeln dann sonstige Rechtshilfehandlungen. Der erste Teil des ersten Satzes von Artikel 56 Absatz 1 VE-VStrR übernimmt inhaltlich den geltenden Artikel 30 Absatz 2 VStrR, der aber neu

192 BSK VStrR-KLEIN, Art. 30 N 9 m. w. H.

193 BSK StPO-SCHMITT, Art. 43 N 17; vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zur internationalen Rechtshilfe gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (abrufbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).

194 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 3.

195 BS 3 303; AS 1971 777, 1974 1857, 1978 688, 1979 1170, 1992 288 2465, 1993 1993, 1997 2465, 2000 505 2719 2725, 2001 118 3071 3096 3308, 2003 2133, 2004 1633, 2005 5685, 2006 1205, 2007 6087, 2008 1607 4989 5463, 2009 6605

196 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 6.

197 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 6.