Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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beträgt. Mehrere Gründe sprechen für die Angleichung an die 10-tägige Beschwerdefrist der StPO, die besonders in einem komplexen Fall auch eher kurz ist. Mit Blick auf die beschuldigte Person erscheint eine Frist von 3 Tagen unvereinbar mit dem Anspruch auf eine wirksame Verteidigung nach Artikel 6 EMRK. Es ist zu bezweifeln, ob eine Frist von 3 Tagen ausreicht, um eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontaktieren, und dieser oder diesem für das Verfassen und Versenden einer Beschwerde genügt. Eine Frist von 10 Tagen – also 7 Tagen mehr – dürfte das Verfahren kaum unnötig verlängern. Eine Frist von nur 3 Tagen ist auch deshalb unangemessen, weil Beschwerdeverfahren über ein Jahr dauern können, wenn der mehrfache Schriftenwechsel mit möglichen Fristverlängerungen und die Zeit, die die Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung der Akten benötigt, mitberücksichtigt werden. Eine Verlängerung der Frist auf 10 Tage auch der Beschwerdeinstanz zugute, weil ihr dadurch unvollständige Beschwerden, die nachträglich mit langen Repliken ergänzt werden müssen, erspart bleiben. Absatz 3 übernimmt zudem Artikel 385 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Denn eine Abweichung von der Regelung des ordentlichen Strafverfahrens wäre im betreffenden Bereich nicht angemessen.183

Wie Artikel 390 Absatz 5 StPO sieht auch Absatz 4 vor, dass die für die Behandlung der Beschwerde zuständige Behörde Verhandlungen anordnen kann.

Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 28 Absatz 4 VStrR.

Absatz 6 übernimmt den geltenden Artikel 28 Absatz 5 VStrR.

Artikel 50-54 Ausstand

Die Artikel 50–54 übernehmen die Artikel 56–60 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden.

Hinsichtlich der Ausstandsgründe ist der geltende Artikel 29 Absatz 1 VStrR restriktiver als Artikel 56 StPO. Selbst wenn die allgemeine Bestimmung des geltenden Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe c VStrR sämtliche in Artikel 56 StPO genannten Fälle abdeckt, sollte diese Bestimmung der StPO übernommen werden. Dies ist aus Gründen der Kohärenz angezeigt und beugt auch (ungerechtfertigten) unterschiedlichen Auslegungen von VStrR und StPO vor. Die Ausstandsgründe nach VStrR sollen für das gesamte Verwaltungsstrafrecht gelten. Spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen, wie zum Beispiel Artikel 109 DBS, sind natürlich vorbehalten.

Für die Übernahme der Artikel 57–60 StPO spricht auch, dass das VStrR, abgesehen von den Ausstandsgründen, andere Aspekte des Ausstands, insbesondere dessen Wirkungen, nur sehr knapp behandelt. Allerdings findet Artikel 60 StPO bereits aufgrund des geltenden Rechts analog Anwendung.184 Die betreffenden Vorschriften der StPO werden somit – in einem an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepassten Wortlaut – sowohl auf die Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens als auch direkt (gemäss Art. 280 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) auf die gerichtliche Phase dieses Verfahrens anwendbar sein. Dies erhöht die Kohärenz.

In den Artikeln 50–54 wird «Partei» durch «beschuldigte Person» ersetzt, weil diese in der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens die einzige Partei ist. Zudem nennen diese Artikel die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde (Art. 34 VE-VStrR), nicht aber die Gerichte

183 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 28 N 63–65.

184 BStGer, 2.3.2021, SK.2020.48, E. 3.3.7