Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Gemäss Absatz 4 kann gegen den Entscheid der mit der Untersuchung betrauten Person bei der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung Beschwerde geführt werden. Gegen deren oder dessen Entscheid und Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des BStGer Beschwerde geführt werden. Aufgrund von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)187 ist gegen deren Beschwerdeentscheid keine ordentliche Beschwerde zulässig, womit dieser Entscheid rechtskräftig ist.188 Absatz 4 schränkt die Kognition der Beschwerdekammer des BStGer nicht ein. Er verweist dabei auf Artikel 49 Absatz 2 VE-VStrR, während der geltende Artikel 29 Absatz 2 VStrR auf den geltenden Artikel 27 Absatz 3 VStrR verweist (zur Begründung für die Nichtbeschränkung der Kognition siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 4 und 49 Absatz 2 VE-VStrR). Schliesslich präzisiert Absatz 4, im Unterschied zum geltenden Artikel 29 Absatz 2 VStrR, dass die Beschwerde bei der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung oder bei der Beschwerdekammer des BStGer innert zehn Tagen eingereicht werden muss. Dies entspricht der in Artikel 47 Absatz 3 VE-VStrR neu vorgesehenen Frist (zur Begründung für die Dauer dieser Frist siehe die Erläuterungen zu Artikel 47 Absatz 3 VE-VStrR).
Absatz 5 übernimmt Artikel 59 Absatz 4 StPO ohne Nennung des Kantons. Denn das Verwaltungsrecht wird von den Verwaltungseinheiten des Bundes angewendet.
Artikel 54 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
Artikel 54 übernimmt Artikel 60 StPO mit den Änderungen in der französischen Fassung, die sich mit der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 ergeben.189 Dabei wird er an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.
Artikel 55-60 Nationale Rechtshilfe
Die Rechtshilfe ist im geltenden Artikel 30 VStrR geregelt, der in Absatz 3 bestimmt, dass im Übrigen die Artikel 43–48 StPO anwendbar sind. Der Begriff der (nationalen) Rechtshilfe ist darin weit gefasst, sodass er auch die nationale Amtshilfe einschliesst.190 Er entspricht somit dem Begriff nach Artikel 43 Absatz 1 StPO.191 Die Artikel 55–60 VE-VStrR übernehmen nun die massgeblichen StPO-Bestimmungen, auf die im geltenden Artikel 30 VStrR verwiesen wird. Damit wird die Tragweite dieses Verweises klargestellt.
Artikel 55 Geltungsbereich und Begriff
Artikel 55 übernimmt Artikel 43 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er entspricht somit materiell dem geltenden Artikel 30 Absatz 1 VStrR, doch werden nun der Begriff und der Geltungsbereich genauer umschrieben.
In Absatz 1 wird «Verwaltungsbehörden» verkürzt zu «Behörden». Damit werden die Behörden des Bundes und der Kantone bezeichnet, die zur Rechtshilfe verpflichtet sind. So wird explizit ausgeführt, was bereits aufgrund des geltenden Rechts gilt, nämlich dass alle Behörden –
187 SR 173.110
188 BSK VStrR-KONOPATSCH/EHMANN, Art. 29 N 112.
189 BBl 2022 1560
190 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 160; BSK VStrR-KLEIN, Art. 30 N 3; BBl 1971 I 1010
191 BSK StPO-SCHMITT, Art. 43 N 10.