Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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formuliert wird, und zwar in Anlehnung an Artikel 194 Absatz 2 StPO. Die im geltenden Artikel 30 Absatz 2 VStrR verwendeten Begriffe der inneren und äusseren Sicherheit brauchen nicht explizit erwähnt zu werden, denn sie sind im Begriff der öffentlichen Interessen enthalten. Was die Artikel 171-173 StPO betrifft, auf die der geltende Artikel 30 Absatz 2 a.E. verweist, so wird die dortige Reglung künftig in den Artikeln 133-135 VE-VStrR enthalten sein. Der zweite Teil des ersten Satzes übernimmt Artikel 44 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Der zweite Satz übernimmt den zweiten Teil des geltenden Artikels 30 Absatz 1 VStrR.

Die Behörden, die um Rechtshilfe ersuchen können, sind wie im geltenden Artikel 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes, denen nach Artikel 1 VE-VStrR die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten übertragen ist.198 Zur Rechtshilfe verpflichtet sind alle Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind.199 Damit sind die Verwaltungs-, Zivil- und Strafbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erfasst.200 Auch Gesetzgebungsbehörden sind nicht von vornherein ausgeschlossen.201

Artikel 57 Unterstützung

Artikel 57 Absätze 1 und 2 übernehmen Artikel 45 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Artikel 57 Absatz 3 regelt die Unterstützung, die die Polizei der mit der Untersuchung betrauten Verwaltungseinheit bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Verwaltungsstrafrecht leisten muss. Diese Bestimmung entspricht auch einem praktischen Bedürfnis. Sie ermöglicht den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die Effizienz zu steigern, indem sie sich die polizeilichen Fachkenntnisse zunutze machen. Es geht hier um Unterstützung und nicht wie in Artikel 57 Absatz 4 VE-VStrR darum, dass die mit der Untersuchung betraute Verwaltungseinheit die Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen richtiggehend an die Polizei delegiert.

Artikel 57 Absatz 3 übernimmt materiell den geltenden Artikel 20 Absatz 2 VStrR mit einigen Ergänzungen und Anpassungen an die Terminologie des VE-VStrR. Diese Bestimmung wird hinsichtlich der Systematik neu im Kapitel zur nationalen Rechtshilfe eingefügt. Denn der Beizug der kantonalen Polizeibehörden steht im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. Nur die Zusammenarbeit mit fedpol ist nicht als Rechtshilfe anzusehen (s. die Erläuterungen zu Art. 39 VE-VStrR).

Der neue Artikel 37 VE-VStrR ermöglicht den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, private Fachpersonen beizuziehen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich forensische Informatik unterstützen. Der Beizug Dritter ist jedoch nicht immer die effizienteste Lösung, insbesondere wenn der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt auch Gegenstand eines Strafverfahrens ist, für das die ordentlichen Strafbehörden zuständig sind und in dem die Polizei eine Untersuchung durchführt. In jedem Fall kann und soll der Beizug von Fachpersonen die Unterstützung durch die Polizei nicht ersetzen, deren Fachwissen unverzichtbar bleibt. Polizeiliche Unterstützung ist je nach Fall weiterhin notwendig, zum Beispiel wenn die mit der Untersuchung betraute Person Zwangsmassnahmen vollzieht, vor allem

198 BSK StPO-KLEIN, Art. 30 N 7.

199 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 3.

200 BSK StPO-KLEIN, Art. 30 N 9.

201 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 3.