Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Artikel 59 Kosten

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 47 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 45 StPO, auf den Artikel 47 Absatz 2 StPO verweist, entspricht Artikel 57 Absätze 1 und 2 VE-VStrR.

Artikel 60 Konflikte

Mit Absatz 1 wird der geltende Artikel 30 Absatz 5 erster Satz VStrR geändert. Nicht beibehalten wird die im geltenden Recht dem Bundesrat übertragene Befugnis, über Konflikte zwischen Bundesbehörden zu entscheiden. Zum einen erstaunt diese Befugnis im Jahr 2023, da es sich um Konflikte mit einer Gerichtsbehörde des Bundes handeln kann. Zum andern wird im VE-VStrR die Beschwerdekammer des BStGer als Entsprechung zur Beschwerdeinstanz der StPO bestimmt. Analog zur StPO ist die Entscheidbefugnis bei Konflikten, die im Rahmen der nationalen Rechtshilfe zwischen einer Verwaltungseinheit und einer anderen Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde entstehen können, der Beschwerdekammer des BStGer zuzuweisen. Entscheide, welche die Beschwerdekammer des BStGer in diesem Zusammenhang fällt, können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.204

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz VStrR. Der Begriff «Sicherheitsmassregeln» wird durch «Sicherheitsmassnahmen» ersetzt.

Artikel 61-66 Fristen und Termine

Die Fristen in der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens richten sich nun nach den übernommenen einschlägigen Vorschriften der StPO (Art. 89–94 StPO), die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden, und nicht mehr nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz)205 (Art. 20–24 VwVG). Die bei der betreffenden Verwaltungseinheit geltenden Fristen werden in einem Verwaltungsverfahren und einem Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr gleich bemessen. Die vorgeschlagene Lösung hat gegenüber der Beibehaltung des Status quo einige Vorteile. In der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens gibt es nun keine Gerichtsferien mehr. Damit erhält das Beschleunigungsgebot mehr Gewicht, wie dies auch im ordentlichen Strafverfahren der Fall ist. Für die Verwaltungsphase und die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens gelten nun, was die Fristen anbelangt, dieselben Bestimmungen, wobei die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts vorbehalten bleiben. Wie dies bereits der geltende Artikel 31 Absatz 2 VStrR vorsieht, bleibt in der gerichtlichen Phase des Verwaltungsstrafverfahrens die StPO anwendbar (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Die Angleichung an die StPO ist eines der mit diesem Revisionsentwurf verbundenen Ziele.

Artikel 61 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61 übernimmt Artikel 89 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

204 BSK VStrR-KLEIN, Art. 30 N 50.

205 VwVG, SR 172.021