Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Artikel 62 Beginn und Berechnung der Fristen
Artikel 62 übernimmt Artikel 90 StPO.
Artikel 63 Einhaltung von Fristen
Artikel 63 übernimmt Artikel 91 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Ist ein System zur elektronischen Einreichung vorhanden, gelten die in Artikel 78 Absatz 2 VE-VStrR genannten Betriebsbedingungen.206
Artikel 64 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
Artikel 64 übernimmt Artikel 92 StPO.
Artikel 65 Säumnis
Artikel 65 übernimmt Artikel 93 StPO.
Artikel 66 Wiederherstellung
Artikel 66 übernimmt Artikel 94 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Artikel 67 Form der Mitteilungen und der Zustellungen
Artikel 67 übernimmt materiell den geltenden Artikel 31a VStrR, der am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist und materiell der Regelung von Artikel 85 StPO entspricht.
Artikel 68 Elektronische Zustellung
Artikel 68 übernimmt Artikel 86 StPO. Eine neue Verordnung des Bundesrates gemäss Absatz 2 wird nicht nötig sein; es genügt, die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)207 für anwendbar zu erklären, wobei nur Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung anzupassen ist.
Am 15. Februar 2023 hat der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (E-BEKJ)208 unterbreitet.
206 Vgl. sinngemäss CR CPP-STOLL, Art. 91 N 15 f.
207 SR 272.1
208 BBl 2023 679