Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Die Beratungen dazu sind noch im Gang.209 Der Entwurf wird zu gegebener Zeit zu berücksichtigen sein, um den vorliegenden Entwurf wo nötig anzupassen.

Artikel 69 Einsicht in Entscheide der Verwaltung

Wie das Strafbefehlsverfahren im ordentlichen Strafverfahren sind auch das Strafbescheids- und das Strafverfügungsverfahren nicht öffentlich. Im Unterschied zu Artikel 69 Absatz 2 StPO ist im geltenden Recht die Einsehbarkeit dieser Entscheide jedoch nicht geregelt. Mit Artikel 69 soll nun berechtigten Ansprüchen Dritter auf Information Genüge getan werden, wobei die Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 70 Absätze 1 und 4 StPO als Vorlage dienten.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich der in Artikel 30 Absatz 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit auf sämtliche Entscheide über die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 14 Absatz 1 des UNO-Pakts II sowie auf strafprozessuale Entscheide der zuständigen Behörde, mit denen sie das Verfahren ohne Straffolgen abschliesst oder die Eröffnung eines Verfahrens ohne Weiteres ablehnt.210 Im Verwaltungsstrafrecht betrifft dies Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, Straf- und Einziehungsbescheide sowie Straf- und Einziehungsverfügungen.

Der Einleitungssatz von Absatz 1 stellt den Grundsatz der unentgeltlichen und uneingeschränkten Einsichtnahme am Sitz der zuständigen Behörde auf. Die Entscheide müssen mit anderen Worten vollständig zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz setzt nämlich kein besonderes, schutzwürdiges Interesse an der Information voraus211; vorbehalten sind Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen212. Das verfassungsmässige Recht auf Zugang zu Entscheidungen der Justiz ist allerdings nicht absolut: Es wird durch den – ebenfalls verfassungsmässigen – Schutz privater und öffentlicher Interessen beschränkt.213 Die Entscheidungen müssen also zwar grundsätzlich offengelegt werden, bei Vorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen wird die zuständige Behörde jedoch eine Anonymisierung oder Schwärzung vornehmen. Sensible Daten wie Namen oder Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Solche Einschränkungen dürfen aber nur mit Zurückhaltung vorgenommen werden, wobei das Interesse an der Kenntnisnahme einerseits und die öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung andererseits abzuwägen sind.214 Einzig sensible Daten dürfen entfernt und durch Abkürzungen oder Anonymisierungen ersetzt werden, während der Rest des Entscheids zugänglich gemacht werden muss.215 Die Kosten, die der zuständigen Behörde entstehen, um den Entscheid zu anonymisieren oder gewisse Passagen zu schwärzen, können der gesuchstellenden Person in Form einer Gebühr verrechnet werden, die nicht prohibitiv sein darf.216 In allen Fällen ist den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen Rechnung zu tragen, Interessen, die noch bedeutsamer sind, wenn der Entscheid lange zurückliegt (Recht auf Vergessen). Sie beruhen auf dem Anspruch auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2

209 Zum Stand des Geschäfts im Parlament: www.parlament.ch > Geschäfte > 23.022.

210 BGE 124 IV 234, E. 3c, 134 I 286, E. 6, 137 I 16, E. 2.3, 147 I 463, E. 3.1.2; CR CPP-MAHON/JEANNERAT, Art. 69 N 21.

211 BGE 147 I 463, E. 3.1.1; CR CPP-MAHON/JEANNERAT, Art. 69 N 20a. Vgl. auch die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).

212 BGE 134 I 286, E. 5 und 6; 137 I 16, E. 2.4

213 BGE 147 I 463, c. 3.1.1

214 BGE 143 I 194, E. 3.4.3, 147 I 463, E. 3.1.1 und 3.1.2

215 BGer, 21.6.2016, 1C_123/2016, E.3.7

216 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 49.