Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 73Fedlex · Erläuternder Bericht
BV) und rechtfertigen es, die Einsicht grundsätzlich nur noch in anonymisierter oder geschwärzter Form zu gewähren.217 Die Rechtsprechung hat keine genauen Fristen festgelegt.218 Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz empfiehlt für die nicht eingeschränkte Einsicht in Strafbefehle eine Frist von 10 bis 30 Tagen.219 Nach Ablauf der Frist gelten für die Einsicht in Strafbefehle dieselben Regeln wie für die Einsicht in Einstellungsverfügungen: Die Einsicht ist nicht mehr fristgebunden, sie setzt aber ein schutzwürdiges Interesse voraus und kann in Form einer Anonymisierung oder Schwärzung eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse im Spiel ist. Für das Verwaltungsstrafrecht wird in der Lehre eine Frist von mindestens 30 Tagen vorgeschlagen.220 Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsstrafrechtspflege betroffen sein können – das sind Zehntausende jedes Jahr –, muss der Vorentwurf eine Lösung vorschlagen, die einfach umgesetzt werden kann. Er sieht deshalb für eine nicht eingeschränkte Einsicht eine Frist von sechs Monaten vor (Abs. 1) und geht davon aus, dass nach deren Ablauf das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen grundsätzlich die Anonymisierung oder Schwärzung des Entscheids gebietet (Abs. 2). Allerdings kann die Interessenabwägung der zuständigen Behörde ergeben, dass es auch nach vielen Jahren noch gerechtfertigt ist, Zugang zu einem nicht anonymisierten Entscheid zu gewähren, etwa wenn ein Bezug zu einem neuen Fall besteht, für den sich die Presse interessiert221.
Betrifft die Einsicht eine sehr grosse Zahl von Entscheiden, kann die Anonymisierung auf praktische Schwierigkeiten stossen. Hier kann man von der Person, die um Einsichtnahme ersucht, verlangen, dass sie einerseits den Zweck ihres Gesuchs angibt und sich andererseits zur Vertraulichkeit verpflichtet.222 Die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung kann auch in anderen Situationen eine Option sein, z. B. wenn es trotz Schwärzung noch möglich ist, die betroffenen Personen zu identifizieren.223 Geht es bei den vielen einzusehenden Entscheiden um stark standardisierte Massenverfahren, beispielsweise Strafbescheide in Steuersachen, bei denen praktisch nur die Namen der betroffenen Personen und die jeweiligen Beträge variieren, ist es denkbar, den Modellentscheid zur Verfügung zu stellen, der alle rechtlich relevanten Elemente enthält, um zu verstehen, wie der Entscheid zustande gekommen ist.
Zu den Interessen, die bei der Beurteilung eines Einsichtsgesuchs zu berücksichtigen sind, gehören gesetzlich geschützten Geheimnisse, insbesondere das Steuergeheimnis. Hier ist die Anonymisierung so vorzunehmen, dass die Identität der betroffenen Person in jedem Fall geheim bleibt und nicht abgeleitet werden kann, wobei aber nicht sämtliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen geschwärzt werden müssen.224
Die Einsichtnahme muss unentgeltlich erfolgen, gleich wie es bei der Kenntnisnahme einer Entscheidung der Fall wäre, die in öffentlicher Verhandlung begründet wird. Das Recht auf unentgeltliche Einsichtnahme kann allerdings nur am Sitz der Behörde und unter deren Aufsicht
217 BGE 139 I 129, E. 3.6; BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 49.
218 BGE 124 IV 234, E. 3e
219 Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).
220 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 46.
221 BGer 11.7.2018, 1B_510/2017, E. 3.4
222 BGer, 7.6.2019, 1C_394/2018, E. 6.2 - 6.4
223 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 48
224 BVGer, 27.5.2020, A-1878/2018, E. 4.9