Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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ausgeübt werden. Diese Einschränkungen sind mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit vereinbar.225 Lässt sich die Person, die den Entscheid einsieht, eine Kopie aushändigen (was sie verlangen kann), darf eine Gebühr erhoben werden.226 Vor der Übergabe der Kopie, sei es vor Ort oder per Post, wird die Behörde prüfen, ob der Entscheid anonymisiert werden muss, um die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen oder andere private oder öffentliche Interessen zu schützen. Denn die Aushändigung von Kopien impliziert die Möglichkeit einer mehr oder weniger grossen Weiterverbreitung. Absatz 1 Buchstabe a regelt die Einsichtnahme in Strafbescheide im ordentlichen Verfahren (Art. 267 VE-VStrR), einschliesslich der Schlussprotokolle, soweit sie für das Verständnis der Strafbescheide nötig sind, weiter in Strafverfügungen im abgekürzten Verfahren (Art. 268 VE-VStrR) sowie in Einziehungsbescheide (Art. 269 VE-VStrR). Die genannten Entscheide können während sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft eingesehen werden.227 Es ist gerechtfertigt, die nicht rechtskräftigen Entscheide auszuschliessen, also die, die Gegenstand einer Einsprache an die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde sind. Denn die Einsprache führt zu einer Straf- oder einer Einziehungsverfügung oder aber zur Einstellung des Verfahrens. All diese Verfügungen, die begründet sind, können eingesehen werden.
Was den Strafbescheid (im ordentlichen Verfahren) betrifft, ist daran zu erinnern, dass dieser nur soweit begründet wird, als er wesentlich vom Schlussprotokoll abweicht (Art. 267 Abs. 2 VE-VStrR). Das Schlussprotokoll ist damit integrierter Bestandteil der Entscheidung und muss zusammen mit dem Strafbescheid ausgehändigt werden, wenn es zu dessen Verständnis nötig ist.228 Richtet sich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, kann es vorkommen, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen den ihnen zur Last gelegten Sachverhalten nur ein einziges Schlussprotokoll verfasst wird. Muss dann einer Drittperson Einsicht in einen rechtskräftigen Strafbescheid gewährt werden, der gegen eine der beschuldigten Personen ergangen ist, ist der Drittperson auch das Schlussprotokoll auszuhändigen; diese kann somit auch von den den anderen Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalten Kenntnis nehmen, auch wenn das gegen sie geführte Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die gleiche Problematik kann sich bei Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen stellen, die mehrere Beschuldigte betreffen. Die Behörde wird dann die gleiche Interessenabwägung vornehmen müssen wie bei der Aushändigung der Entscheidung selbst. Gegebenenfalls können auch die gleichen Lösungsmöglichkeiten ins Auge gefasst werden (Anonymisierung, Schwärzung, Vertraulichkeitsklausel).
Absatz 1 Buchstabe b regelt die Einsichtnahme in Straf- und Einziehungsverfügungen (Art. 273 VE-VStrR). Diese Entscheidungen können während sechs Monaten seit ihrer Zustellung eingesehen werden. Denn aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit folgt, dass das Recht auf Einsicht in gerichtliche Entscheidungen sofort zu gewähren ist, ohne deren Rechtskraft abzuwarten, also gleich wie wenn solche Entscheidungen in öffentlicher Verhandlung verkündet werden.229 Von daher muss im Verwaltungsstrafrecht dasselbe gelten für Entscheidungen, die, wie erstinstanzliche Urteile, die Verjährung unterbrechen, d.h. für die Straf- und Einziehungsverfügungen (Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 273 VE-VStrR).230 Diese Verfügungen sind im
225 BGE 124 IV 234, E. 3e; vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).
226 BGer, 1.9.2006, 1P_298/2006, E. 2.2 und 3; BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 49.
227 vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).
228 BStGer 2021 201, E. 6.9
229 BGer 21.6.2016, 1C_123/2016, E. 3.6, 3.8, 3.9
230 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 45; vgl. im gleichen Sinn ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern von 2016, in dem festgehalten wird, dass die Praxis betreffend Einsicht in noch nicht rechtkräftige Urteile nicht auf nicht rechtskräftige Strafbefehle übertragen werden kann,