Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht
Übrigen die letzten Entscheidungen, die von den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden getroffen werden. Werden diese Entscheidungen angefochten, liegt die Beurteilung dann bei den Gerichten.
Absatz 1 Buchstabe c regelt die Einsichtnahme in Nichtanhandnahme- und in Einstellungsverfügungen (Art. 102 bzw. Art. 261 VE-VStrR). Nach der oben erwähnten Rechtsprechung setzt die Einsichtnahme hier ein schutzwürdiges Interesse voraus.231 Ausserdem kann sie erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen.
Absatz 2 regelt die Einsichtnahme in Entscheide gemäss Absatz 1 nach Ablauf der dort vorgesehenen Fristen. Wie bei Absatz 1 setzt die Einsichtnahme kein schutzwürdiges Interesse voraus232, unter Vorbehalt der Nichtanhandnahme- und der Einstellungsverfügungen233. Grundsätzlich ist aber nur eine Einsichtnahme in anonymisierter oder geschwärzter Form möglich. Allerdings muss die Behörde auch hier eine Interessenabwägung vornehmen. Sie kann also auch zum Schluss kommen, dass die Entscheidung vollständig eingesehen werden kann. Die Modalitäten der Einsichtnahme sind im Übrigen die gleichen wie bei Absatz 1, so dass die vorstehenden Erläuterungen auch hier gelten.
Im Rahmen der Interessenabwägung, die wie gezeigt von Fall zu Fall vorzunehmen ist, muss die Behörde auch in Betracht ziehen, dass gewissen, spezifischen Interessen an der Einsichtnahme grundsätzlich ein höherer Stellenwert zukommt. Das gilt etwa für Journalistinnen und Journalisten, Forscherinnen und Forscher sowie Anwältinnen und Anwälte.234
Das schutzwürdige Interesse von Journalistinnen und Journalisten an der Einsichtnahme in verfahrensabschliessende Entscheide ergibt sich aus der Kontrollfunktion der Medien235, erstreckt sich aber nicht auf die gesamten Akten236. Absatz 3 berücksichtigt diese Rechtsprechung, indem er eine gesetzliche Vermutung aufstellt. Die Einsicht in einen Entscheid kann damit nur noch wegen möglichen Missbrauchs verweigert werden. So kommt die gesetzliche Vermutung keiner Person zugute, die nur Gelegenheitsjournalismus betreibt, wohl aber einer Person, die periodisch einen Newsletter zu dem Rechtsgebiet veröffentlicht, das Gegenstand der Entscheidung ist.
Art. 70 Geheimhaltungspflicht
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 73 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Die Mitglieder von Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Sachverständigen sowie die amtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetscher unterstehen
denn nur rechtskräftige Strafbefehle haben die Wirkung eines Urteils (Urteil zitiert bei BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: DONATSCH AN- DREAS/LIEBER VIKTOR/SUMMERS SARAH/WOHLERS WOLFGANG (Hrsg.), Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., Zürich 2020, Art. 69 N 7).
231 Vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 4.1 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).
232 BGE 147 I 463, E. 3.1.1; CR CPP-MAHON/JEANNERAT, Art. 69 N 20a; vgl. auch die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).
233 BGE 134 I 286, E. 5 und 6, 137 I 16, E. 2.4
234 BGE 147 I 407, E. 6.4.2
235 BGE 137 I 16, E. 2.4, 147 I 463, E. 3.1.2
236 BGE 147 I 463, E. 3.1.3 und 5.4.1