Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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gemäss Artikel 320 StGB dem Amtsgeheimnis. Dieser Artikel schützt zum einen die Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten und zum anderen das Interesse der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit, ihre Aufgaben ohne Einschränkung auszuüben und ihre Entscheide in Ruhe vorzubereiten.237 Mit Absatz 1 wird lediglich auf ihre Geheimhaltungspflicht hingewiesen. Es jedoch gerechtfertigt, diese Pflicht ausdrücklich zu erwähnen, so wie es auch Artikel 73 Absatz 1 StPO tut. Materiell ist die Bestimmung, gleich wie Artikel 73 Absatz 1 StPO, im Lichte von Artikel 320 StGB auszulegen. Lediglich die Terminologie wird an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst. Der Begriff «Mitglieder von Behörden» wird beibehalten, da die dezentrale Bundesverwaltung auch Kollegialbehörden mit Mitgliedern kennt. Dies ist beispielsweise bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission der Fall, deren Mitglieder vom Bundesrat ernannt werden und bei der es sich um die beurteilende Behörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens handelt (Art. 94 und 134 BGS).
Absatz 2 übernimmt Artikel 73 Absatz 2 StPO mit Ausnahme der Erwähnung der Privatklägerschaft, die weggelassen wird, da das Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft kennt. Ansonsten ist die Bestimmung gleich auszulegen wie Artikel 73 Absatz 2 StPO. Dies bedeutet, dass damit die «anderen Verfahrensbeteiligten» gemäss Artikel 73 Absatz 1 VE-VStrR gemeint sind, welcher Artikel 105 Absatz 1 StPO übernimmt. Im Gegensatz zu den Personen nach Artikel 70 Absatz 1 VE-VStrR unterstehen diese keiner Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit Tatsachen, die ihnen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zur Kenntnis gelangt sind.238 Das öffentliche Interesse am Verfahren oder ein überwiegendes privates Interesse kann es jedoch gebieten, diese zum Stillschweigen über gewisse Tatsache zu verpflichten. Die Frage, ob die beschuldigte Person von dieser Pflicht betroffen ist, ist in der Lehre umstritten.239 Auch hier ist die neue Bestimmung gleich auszulegen wie Artikel 73 Absatz 2 StPO.
In der Praxis wird diese Möglichkeit vor allem von Nutzen sein im Zusammenhang mit Verboten der Bekanntgabe von Informationen, die den Banken, die zur Herausgabe von Akten verpflichtet sind, regelmässig auferlegt werden. Die Rechtsprechung hält fest, dass solche Verbote – wenn sie zeitlich begrenzt sind, durch das Interesse der Geheimhaltung der Untersuchung gemäss den Regeln des Strafverfahrens gerechtfertigt sind und auf sachlichen Gründen beruhen
– keine besonders schwere Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit darstellen.240 Sie benötigen daher keine formelle gesetzliche Grundlage. Die neue Bestimmung sorgt jedoch für Klarheit und muss daher in einem modernen Verfahrensgesetz enthalten sein. Für die Überwachung der Bankbeziehungen ist sie hingegen nicht anwendbar (Art. 236 VE-VStrR). In diesem Fall ist das ZMG dafür zuständig, Weisungen zu den Geheimhaltungsmassnahmen zu erlassen, die die überwachten Einrichtungen einhalten müssen (Art. 237 Abs. 1 Bst. b VE-VStrR).
Art. 71 Orientierung der Öffentlichkeit
Das geltende VStrR enthält keine Bestimmung zur Orientierung der Öffentlichkeit wie Artikel 74 StPO, der für das ordentliche Strafverfahren gilt. In der Praxis ist jedoch der Informationsbedarf von Medien und Öffentlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren nicht kleiner. Artikel 71 übernimmt daher Artikel 74 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst
237 Siehe CR CPP-Steiner/Arn, Art. 73 N 1 m. w. H.
238 Siehe CR CPP-Steiner/Arn, Art. 73 N 1 und 13 m. w. H.
239 Für eine Darstellung dieser Kontroverse s. CR CPP-STEINER/ARN, Art. 73 N 14 ff.
240 BGE 131 I 425, E. 5 und 6; BStGer, 6.12.2012, BV.2012.14, E. 4